1 Ziel der Richtlinien
Die von den Verbänden der Unfallversicherungsträger gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 Siebtes Buch, Sozialgesetzbuch (SGB VII) beschlossenen Richtlinien über die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung dienen als Grundlage für eine einheitliche, vollständige und umfassende Leistungserbringung mit allen geeigneten Mitteln.
2 Begriffsbestimmungen
Hilfsmittel sind sächliche Mittel oder technische Produkte, die individuell gefertigt oder als serienmäßig hergestellte Ware in unverändertem Zustand oder als Basisprodukt mit entsprechender handwerklicher Zurichtung, Ergänzung bzw. Abänderung von den Leistungserbringern abgegeben werden. Dazu können auch solche sächlichen Mittel oder technischen Produkte zählen, die dazu dienen, Arzneimittel oder andere Therapeutika, die zur inneren Anwendung bestimmt sind, in den Körper zu bringen (z. B. bestimmte Spritzen oder Inhalationsgeräte).
Hilfsmittel sind insbesondere Kunstglieder, Kunstaugen, Zahnersatz, Perücken und andere künstliche Körperteile, Stützapparate, orthopädisches Schuhwerk, Stockstützen und andere Gehhilfen, Rollstühle, Blindenführhunde, technische Hilfen und Geräte zur Unterstützung oder zum Ersatz von Körperfunktionen und Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und technische Arbeitshilfen auch Kraftfahrzeughilfen zur medizinischen Rehabilitation, die der Überwindung der Verletzungsfolgen dienen. Dies beinhaltet auch Zubehör, das dem Zweck des Hilfsmittels dient und ohne das das Hilfsmittel nicht sachgerecht benutzt werden kann.
3 Grundsätze der Versorgung mit Hilfsmitteln
3.1 Rechtliche Grundlagen
Versicherte (§§ 2, 3 und 6 SGB VII) haben Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln als Leistung
Ziel der Versorgung mit Hilfsmitteln ist es, den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden zu mildern oder auszugleichen (§ 31 Abs. 1 SGB VII) oder der Gefahr entgegenzuwirken, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert (§ 3 Abs.1 BKV. Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels (§ 8 Abs. 3 SGB VII).Ist ein Hilfsmittel zugleich ein Medizinprodukt im Sinne der EU-Verordnung für Medizinprodukte (MDR), ist die Verkehrssicherheit für Betrieb und Anwendung des Medizinproduktes durch den Unfallversicherungsträge zu gewährleisten. Die vom Unfallversicherungsträger dazu einzuhaltenden Vorschriften finden sich neben in der MDR vorrangig in den Regelungen zur Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) und dem Medizinprodukte-Durchführungsgesetz (MPDG).
Bei Ausstattung mit Hilfsmitteln in einem Mitgliedsstaat der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz gelten die Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 und in Staaten, mit denen bilaterale Abkommen über soziale Sicherheit bestehen, in die die Unfallversicherung einbezogen ist, die Regelungen dieser Abkommen. Sofern dort die Versorgung von Hilfsmitteln nicht über die Sachleistungsaushilfe abgedeckt ist, erfolgt die Erstattung der Kosten für im Ausland selbstbeschaffte Hilfsmittel auf Antrag durch den zuständigen Unfallversicherungsträger.
Für die Beschaffung von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherungsträger sind vergaberechtliche Vorschriften zu beachten.
Unterhalb des jeweils gültigen Schwellenwertes (vgl. hierzu § 2 VgV) gilt § 22 SVHV. Hiernach muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen mit Ausnahme der Verträge, die der Erbringung gesetzlicher oder satzungsmäßiger Versicherungsleistungen dienen, eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen. Hiervon kann abgesehen werden, sofern die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Hilfsmittelversorgung stellt eine solche gesetzliche bzw. satzungsmäßige Versicherungsleistung dar, so dass keine Ausschreibung vorausgehen muss. (Hinweis: Die allgemeinverbindlichen europarechtlichen (Vergabe-)Grundsätze wie z. B. das Diskriminierungsverbot, Transparenzgebot finden Anwendung.)
Ab Erreichen des Schwellenwertes wird die Regelung des § 22 SVHV durch die zur Umsetzung der EG-Richtlinien erlassenen §§ 97 ff. GWB nebst VgV und EG-VOL/A verdrängt.
3.2 Art und Umfang der Versorgung
Art und Umfang der Versorgung mit Hilfsmitteln sind in § 31 Abs. 2 SGB VII i.V.m. der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter (OrthVersorgUVV) näher geregelt.
Die Versorgung umfasst:
- die Erstausstattung, Instandsetzung und Instandhaltung, Änderung und Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch,
- die für den Betrieb eines Hilfsmittels erforderlichen Energiekosten (Ladestromkosten, Batterien),
- die Kosten wegen versicherungsfallbedingt erforderlicher Änderungen an Schuhen, Bekleidung und Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens sowi...