Versicherte (§§ 2, 3 und 6 SGB VII) haben Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln als Leistung
Ziel der Versorgung mit Hilfsmitteln ist es, den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden zu mildern oder auszugleichen (§ 31 Abs. 1 SGB VII) oder der Gefahr entgegenzuwirken, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert (§ 3 Abs.1 BKV. Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels (§ 8 Abs. 3 SGB VII).Ist ein Hilfsmittel zugleich ein Medizinprodukt im Sinne der EU-Verordnung für Medizinprodukte (MDR), ist die Verkehrssicherheit für Betrieb und Anwendung des Medizinproduktes durch den Unfallversicherungsträge zu gewährleisten. Die vom Unfallversicherungsträger dazu einzuhaltenden Vorschriften finden sich neben in der MDR vorrangig in den Regelungen zur Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) und dem Medizinprodukte-Durchführungsgesetz (MPDG).
Bei Ausstattung mit Hilfsmitteln in einem Mitgliedsstaat der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz gelten die Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 und in Staaten, mit denen bilaterale Abkommen über soziale Sicherheit bestehen, in die die Unfallversicherung einbezogen ist, die Regelungen dieser Abkommen. Sofern dort die Versorgung von Hilfsmitteln nicht über die Sachleistungsaushilfe abgedeckt ist, erfolgt die Erstattung der Kosten für im Ausland selbstbeschaffte Hilfsmittel auf Antrag durch den zuständigen Unfallversicherungsträger.
Für die Beschaffung von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherungsträger sind vergaberechtliche Vorschriften zu beachten.
Unterhalb des jeweils gültigen Schwellenwertes (vgl. hierzu § 2 VgV) gilt § 22 SVHV. Hiernach muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen mit Ausnahme der Verträge, die der Erbringung gesetzlicher oder satzungsmäßiger Versicherungsleistungen dienen, eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen. Hiervon kann abgesehen werden, sofern die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Hilfsmittelversorgung stellt eine solche gesetzliche bzw. satzungsmäßige Versicherungsleistung dar, so dass keine Ausschreibung vorausgehen muss. (Hinweis: Die allgemeinverbindlichen europarechtlichen (Vergabe-)Grundsätze wie z. B. das Diskriminierungsverbot, Transparenzgebot finden Anwendung.)
Ab Erreichen des Schwellenwertes wird die Regelung des § 22 SVHV durch die zur Umsetzung der EG-Richtlinien erlassenen §§ 97 ff. GWB nebst VgV und EG-VOL/A verdrängt.