[1] Nach ausdrücklicher Bestimmung in Satz 3 des § 14 Abs. 1 SGB IV gehören steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.
[2] Unter die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG fallen z. B. die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Kalenderjahr (sogenannte Übungsleiterpauschale). Der steuerliche Freibetrag ist für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Steuerrecht, das heißt der steuerfreie Jahresbetrag von 2.400 Euro kann pro rata (z. B. monatlich mit 200 Euro) angesetzt oder en bloc (z. B. jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft werden (vgl. Beispiele 11 und 12).
[3] Nach § 3 Nr. 26a EStG sind unter den dort näher genannten Voraussetzungen Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Kalenderjahr steuerfrei (sogenannte Ehrenamtspauschale). Die Steuerfreiheit ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 oder 26 EStG gewährt wird. Kommt für ein Beschäftigungsverhältnis nur die Anwendung der Ehrenamtspauschale infrage, kann der steuerliche Freibetrag für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung wie im Steuerrecht pro rata (z. B. monatlich mit 60 Euro) angesetzt oder en bloc (z. B. jeweils zum Jahresbeginn oder bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses im Laufe eines Kalenderjahres) ausgeschöpft werden.
[4] Wird die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG angesetzt, bleibt für die Steuerfreiheit aufgrund der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG kein Raum. Das gilt nicht, wenn unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden (vgl. Beispiel 13).
[5] Sofern eine Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres beendet wird und der Steuerfreibetrag noch nicht verbraucht ist, wird durch eine (rückwirkende) volle Ausschöpfung des Steuerfreibetrags die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung nicht berührt.