Bei Beschäftigungen von Saisonarbeitskräften aus einem EU-Mitgliedstaat (sowie der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein), für die nach Artikel 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 883/2004 die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten (z. B. Hausfrauen, Arbeitslose ohne Geldleistungsbezug), sind zur Prüfung der Berufsmäßigkeit auch Beschäftigungszeiten in den vorgenannten Staaten zu berücksichtigen, wobei allerdings die Höhe des im Ausland erzielten Arbeitsentgelts unmaßgeblich ist. Folglich werden in diesem Zusammenhang auch Beschäftigungszeiten in anderen EU-Mitgliedstaaten (sowie der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein) mit einem Arbeitsentgelt bis zu 450 EUR im Monat angerechnet. Dem liegt die Ansicht zugrunde, dass die Berufsmäßigkeit einer Beschäftigung nicht allein vom Erwerbsverhalten in Deutschland bestimmt wird, sondern vom allgemeinen Erwerbsleben des Beschäftigten.

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