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Gesellschaftsformen: Beurteilung in der Entgeltabrechnung / 3.1.4 Keine steuerfreien Zuschläge gemäß § 3b EStG

Ulrike Fuldner
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Eine weitere Besonderheit ergibt sich für Gesellschafter-Geschäftsführer infolge der BFH-Rechtsprechung[1], nach der es mit dem Berufsbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar ist, wenn er für eine Arbeitsleistung zu ungünstigen Zeiten (z. B. Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit) eine zusätzliche Vergütung erhält. Demzufolge kann ein gleichwohl gezahlter Zuschlag für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit nicht im Rahmen der jeweiligen Höchstgrenzen des § 3b EStG steuerfrei bleiben. Solche Zuschläge gelten als verdeckte Gewinnausschüttung i. d. R. zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und sind steuerpflichtig.[2]

[1] BFH, Urteil v. 19.3.1997, I R 75/96, BStBl 1997 II S. 577; BFH, Urteil v. 13.12.2006, VIII R 31/05, BStBl 2007 II S. 393; FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.2.2010, 10 K 954/09; BFH, Beschluss v. 6.10.2009, I B 55/09, BFH/NV 2010 S. 469.
[2] H 3b LStH "Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit",

BFH, Urteil v. 14.7.2004, I R 111/03, BStBl 2005 II S. 307; anders: BFH, Urteil v. 3.8.2005, I R 7/05, BFH/NV 2006 S. 131; FG Münster, Urteil v. 14.4.2015, 1 K 3431/13 E.

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