(1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat gebildet; er entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über die in § 73 Absatz 5 genannten Verfügungen des Bundeskartellamts und [1]über folgende Rechtsmittel:
1. |
in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 77, 79, 80[2] [Bis 18.01.2021: §§ 74, 76] ) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 78[3] [Bis 18.01.2021: § 75] ); |
2. |
in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 84); |
3. |
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87[4] [Bis 18.01.2021: § 87 Absatz 1]
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4. |
[5]in Verbandsklageverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 87 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen,
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(2) Der Kartellsenat gilt im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Bußgeldsachen als Strafsenat, in allen übrigen Sachen als Zivilsenat.
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