§§ 1 - 3 Abschnitt 1 Parlamentarische Absicherung der Rechtsetzung in der COVID-19 Pandemie
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist es, die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten durch zielgerichtete Maßnahmen zu verhindern und deren Folgen zu bekämpfen sowie die demokratisch gebotene Einbeziehung des Landtags in den Prozess der Rechtsetzung, namentlich zu wesentlichen Fragen der Grundrechtsausübung, sicherzustellen.
(2) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, der Freiheit der Person gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, der Kunstfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes, der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 8 des Grundgesetzes, der Freizügigkeit gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes, der Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 des Grundgesetzes und der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes können insoweit eingeschränkt werden.
§ 2 Befugnisse der Landesregierung
(1) Die Landesregierung ist unbeschadet der Rechte des Landtags nach Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes befugt, Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten insbesondere durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, unter den Voraussetzungen, die für die Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes maßgebend sind, zu erlassen.
(2) 1Die Einschränkungen der Grundrechte sind auf das notwendige Maß zu beschränken und regelmäßig an die Erforderlichkeit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten anzupassen. 2Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. 3Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist.
(3) Die Umsetzung der für den Infektionsschutz erforderlichen Maßnahmen erfolgt durch staatliches Handeln und wird unterstützt durch die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger.
(4) Dauer und Intensität des Eingriffs sind am Zweck der Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten durch zielgerichtete Maßnahmen und Bekämpfung deren Folgen auszurichten.
(5) Die Gültigkeit einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist zeitlich grundsätzlich auf höchstens vier Wochen zu begrenzen und kann jeweils durch den Verordnungsgeber verlängert werden.
(6) 1Auf Verlangen des Landtags sind Rechtsverordnungen nach Absatz 1 im Rahmen eines Einspruchs unverzüglich aufzuheben oder durch die Landesregierung zu ändern. 2Verlangt der Landtag die unverzügliche Änderung, so hat er gleichzeitig den wesentlichen Inhalt der Änderung vorzuschlagen.
§ 3 Beteiligung des Landtags
(1) 1Die Landesregierung unterrichtet unbeschadet bestehender Rechte und Pflichten den Landtag schriftlich laufend über das pandemische Geschehen, die von ihr getroffenen Maßnahmen sowie über geplante Maßnahmen, sofern die regierungsinterne Willensbildung hierüber abgeschlossen ist. 2Die Unterrichtung erfolgt jedenfalls zu jeder ersten Sitzung des Landtags in einem Monat sowie fortlaufend gegenüber dem für Gesundheit zuständigen Ausschuss des Landtags.
(2) 1Der Landtag beschließt pandemische Leitlinien, die befristet werden können. 2Die Landesregierung muss die vom Landtag beschlossenen Leitlinien bei den von ihr zu treffenden Entscheidungen im Rahmen des pandemischen Geschehens beachten. 3Die Leitlinien können sich auch auf den Fortbestand geltender Regelungen beziehen.
(3) 1Die Landesregierung leitet dem Landtag Rechtsverordnungen nach § 2 sowie deren Verlängerung, Änderung oder Aufhebung unverzüglich nach Abschluss der regierungsinternen Willensbildung zu. 2Kann die Zuleitung nicht vor der Verkündung stattfinden, ist dies mit der Zuleitung zu begründen. 3Die Landesregierung leitet dem Landtag ferner in einer schriftlichen Unterrichtung eine Erläuterung der Regelungen beziehungsweise Änderungen (allgemeine Begründung im Sinne des § 28a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes) zu, die sich insbesondere zu der Grundrechtsrelevanz der Regelungen verhält.
(4) Die Landesregierung leitet dem Landtag alle Rechtsverordnungen, Erlasse, Anordnungen und Verwaltungsvorschriften, die nach Feststellung der pandemischen Lage nach § 14 Absatz 1 erlassen werden, umgehend zu, soweit deren Erlass tatbestandlich die Feststellung der pandemischen Lage nach § 14 Absatz 1 voraussetzt.
§§ 4 - 13 Abschnitt 2 [Bis 26.03.2021: Abschnitt 1] Allgemeine Zuständigkeiten im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes