§ 1 Zweck der Verordnung
Zweck dieser Verordnung ist es, durch die Errichtung einer Koordinierungsstelle die Voraussetzung für die Förderung von Interoperabilität informationstechnischer Systeme und die vernetzte Zusammenarbeit von Leistungserbringern zu schaffen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Rechtsverordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
"Interoperabilität" die Fähigkeit zweier oder mehrerer informationstechnischer Anwendungen,
a) |
Informationen auszutauschen und diese für die korrekte Ausführung einer konkreten Funktion ohne Änderung des Inhalts der Daten zu nutzen, |
b) |
miteinander zu kommunizieren, |
c) |
bestimmungsgemäß zusammenzuarbeiten; |
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2. |
"Standard" diejenigen Dokumente, die den aktuellen Stand der Technik mit Anforderungs- und Lösungsdefinitionen enthalten, wobei der Entstehungsprozess des Dokuments öffentlich bekannt und dokumentiert ist, inklusive der Prozesse der Veröffentlichung, Nutzung und Versionierung; |
3. |
"Profil" diejenigen Dokumente, die aus einem oder mehreren Standards bestehen, die für eine spezifische Anwendung zusammengestellt sind; |
4. |
"Leitfaden" diejenigen Dokumente, die mindestens eine Anforderung an die Informationsübertragung enthalten; sie erläutern oder dokumentieren die Nutzung einer oder mehrerer Standards oder Profile. |
§ 3 Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen
(1) Die gematik GmbH unterhält spätestens ab dem 30. November 2021 eine Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen (Koordinierungsstelle).
(2) Die Koordinierungsstelle hat die folgenden Aufgaben:
1. |
Identifikation der Bedarfe an Anforderungen, Richtlinien und Leitlinien von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen und Leitfäden unter Berücksichtigung europäischer Anforderungen und internationaler Standards, |
2. |
Priorisierung der Bedarfe nach Nummer 1, |
3. |
Entwicklung und anlassbezogene und turnusmäßige, in der Regel zweijährige, Revision und Fortschreibung von Anforderungen, Richtlinien und Leitlinien von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen und Leitfäden unter Berücksichtigung der Priorisierung nach Nummer 2, |
4. |
Empfehlung und anlassbezogene und turnusmäßige, in der Regel zweijährige, Revision und Fortschreibung von Empfehlungen technischer, semantischer und syntaktischer Standards, Profile und Leitfäden und deren Veröffentlichung auf der Wissensplattform nach § 7, |
5. |
initiale Ernennung eines Expertengremiums nach § 4, |
6. |
Benennung von Experten nach § 5, |
7. |
Einrichtung von IOP-Arbeitskreisen nach § 6, |
8. |
jährliche Vorlage eines Berichts an das Bundesministerium für Gesundheit nach § 11 sowie monatliche Berichterstattung zum Stand der Arbeiten und geplanten Weiterentwicklungen, |
9. |
Einholung und Bewertung von Stellungnahmen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Nummern 1, 2, 3 und 4, insbesondere der Stellungnahmen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, binnen vier Wochen nach Beschluss durch die Koordinierungsstelle, |
10. |
Betrieb der Wissensplattform nach § 7, |
11. |
Festlegung und Fortschreibung der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 12, |
12. |
Organisation und Koordination der Aufgaben nach den Nummern 1 bis 11. |
(3) Die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 1 bis 10 werden mittels öffentlich zugänglicher und nachvollziehbar dokumentierter Verfahren erfüllt.
§ 4 Expertengremium
(1) Die Koordinierungsstelle setzt spätestens zum 30. November 2021 ein Expertengremium zur Förderung der Interoperabilität und von offenen Standards und Schnittstellen im Gesundheitswesen (Expertengremium) ein.
(2) 1Das Expertengremium soll interdisziplinär zusammengesetzt sein und besteht aus sieben ernannten ordentlichen Mitgliedern, einschließlich der oder des Vorsitzenden. 2Bei der erstmaligen Besetzung wird das Expertengremium von der Koordinierungsstelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit ernannt. 3Der Vorsitzende fungiert als Schnittstelle zwischen Koordinierungsstelle und Expertengremium, koordiniert die Arbeit des Expertengremiums einschließlich der Zuarbeit zum Bericht über die Tätigkeiten der Koordinierungsstelle und des Expertengremiums, stellt die Beschlussfähigkeit des Expertengremiums sowie die Einhaltung der Geschäfts- und Verfahrensordnung im Expertengremium sicher und wird durch Mehrheitsbeschluss durch die Mitglieder des Expertenrats gewählt. 4Die gematik GmbH sowie das Bundesministerium für Gesundheit können als außerordentliches Mitglied des Expertengremiums auftreten und sich zu diesem Zweck durch einen Experten vertreten lassen. 5Zur Sicherstellung der Interdisziplinarität ist entsprechend der Gruppen nach § 5 Absatz 4 je ein Vertreter zu besetzen. 6Die Liste der Mitglieder des Expertengremiums wird von der Koordinierungsstelle auf der Wissensplattform nach § 7 veröffentlicht und nach jeder Änderung der Besetzung binnen zwei Wochen aktualisiert.
(3) 1Die erstmalige Ernennung der Mitglieder des Expertengremiums durch die gematik GmbH nach dessen Einsetzung gemäß Absatz 1 erfolgt für eine Dauer von 18 Monaten. 2Die weiteren Ernenn...