2.2.1 Untersuchungen bei Frauen
Die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie sieht im Einzelnen folgende Leistungen vor:
1. Klinische Untersuchungen
- gezielte Anamnese,
- Spiegeleinstellung der Portio,
- Entnahme von Untersuchungsmaterial von der Portio-Oberfläche und aus dem Zervikalkanal,
- Fixierung des Untersuchungsmaterials für die zytologische Untersuchung,
- bimanuelle gynäkologische Untersuchung,
- abtasten der Brustdrüsen und der regionären Lymphknoten einschließlich der Anleitung zur regelmäßigen Selbstuntersuchung,
- digitale Untersuchung des Rektums.
2. Zytologische Untersuchung
Die zytologische Untersuchung umfasst die Auswertung des zur zytologischen Untersuchung entnommenen Materials. Sofern der untersuchende Arzt die zytologische Untersuchung nicht selbst ausführt, sendet er das Material an einen Zytologen, der dann den einsendenden Arzt unterrichtet.
3. Schnelltest auf occultes Blut im Stuhl
- Test auf occultes Blut im Stuhl mittels eines nach Abschnitt D. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien anerkannten Schnelltests.
2.2.2 Untersuchungen bei Männern
Die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie sieht folgende Leistungen im Rahmen der Früherkennungsuntersuchungen vor:
1. Klinische Untersuchungen
Gezielte Anamnese:
- Inspektion und Palpation des äußeren Genitales,
- digitale Untersuchung des Rektums und Abtasten der Prostata vom After aus,
- Palpation regionärer Lymphknoten.
2. Schnelltest auf occultes Blut im Stuhl
Mittels eines nach Abschnitt D. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien anerkannten Schnelltests.
3. Folgerung aus den Ergebnissen und Beratung des Untersuchten
Ergeben diese Untersuchungen das Vorliegen oder den Verdacht auf das Vorliegen einer Krankheit, soll der Arzt dafür Sorge tragen, dass diese Fälle durch weitere, insbesondere gezielte fachärztliche Diagnostik und ggf. Therapie behandelt werden.
Die Untersuchungen sollen diejenigen Ärzte durchführen, welche die vorgesehenen Leistungen aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen erbringen können, nach der ärztlichen Berufsordnung dazu berechtigt sind und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen.
2.2.3 Früherkennungsprogramme
Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen sollen möglichst als organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme angeboten werden. Die Voraussetzungen für den Anspruch sind in den jeweiligen Krebsfrüherkennungsprogrammen geregelt. Anspruchsauslösend ist regelmäßig ein bestimmtes Lebensalter. Die Teilnahme an Krebsfrüherkennungsuntersuchungen ist freiwillig.