[1] Das Übergangsgeld ist über das Ende der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation hinaus weiterzuzahlen. Folglich beginnt es am Tag nach der Beendigung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Ein parallel bestehender Anspruch auf Krankengeld ruht nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V.
[2] Der Anspruch auf Übergangsgeld endet grundsätzlich mit dem letzten Tag der stufenweisen Wiedereingliederung, die in der Regel eine Dauer von bis zu zwei Monaten umfasst, entsprechend dem Stufenplan. Dies kann im Ausnahmefall auch ein arbeitsfreier Tag (zum Beispiel Sonntag) sein, wenn der Stufenplan und die Arbeitsunfähigkeit an diesem Tag enden.
[3] Die Zahlung endet vorzeitig, wenn
- der Versicherte seine bisherige berufliche Tätigkeit wieder voll ausübt (qualitativ und quantitativ; Ende der Arbeitsunfähigkeit) oder
- der Versicherte für eine stufenweise Wiedereingliederung auf seinem Arbeitsplatz nicht (mehr) belastbar ist oder
- ein Erfolg der stufenweisen Wiedereingliederung im Rahmen des Stufenplanes nicht (mehr) zu erwarten ist oder
- am Ende der stufenweisen Wiedereingliederung Arbeitsausfall wegen Kurzarbeit eintritt
- die stufenweise Wiedereingliederung aus anderen Gründen beendet wird.
[4] Für die von der stufenweisen Wiedereingliederung umschlossenen arbeitsfreien Tage ist ebenfalls Übergangsgeld zu zahlen.
[5] Gleiches gilt bei einer Unterbrechung der stufenweisen Wiedereingliederung aus gesundheitlichen Gründen. Bis zur Dauer von 7 Tagen ist eine solche Unterbrechung unschädlich und das Übergangsgeld ist auch für diese Zeit zu erbringen. Bei einer länger als 7 Tage andauernden Unterbrechung ist im Einzelfall zu prüfen, aufgrund welcher Erkrankung die stufenweise Wiedereingliederung unterbrochen wurde. Ist absehbar, dass die stufenweise Wiedereingliederung erfolgreich beendet werden kann, kann in Ausnahmefällen der 7-Tage-Zeitraum überschritten werden, wenn das Ende der Unterbrechung von vornherein absehbar ist. In allen anderen Fällen gilt die stufenweise Wiedereingliederung vom ersten Tag der Unterbrechung an als abgebrochen, so dass Übergangsgeld nur bis zum letzten Tag der Teilnahme zu zahlen ist.
[6] Bei Freistellung von der stufenweisen Wiedereingliederung wegen der Erkrankung eines Kindes (§ 45 Abs. 1 und Abs. 4 SGB V) gilt die 7-Tage-Regelung.
[7] Bei einer betriebsbedingten Unterbrechung der stufenweisen Wiedereingliederung von mehr als 7 Tagen (zum Beispiel Werksferien, Kurzarbeit) kann das Ziel nur dann erreicht werden, wenn bis zum Beginn der Unterbrechung das Erreichen der vollen Leistungsfähigkeit wahrscheinlich ist. Andernfalls ist die von der Rentenversicherung erbrachte stufenweise Wiedereingliederung mit dem Unterbrechungszeitpunkt abzubrechen. Dies gilt jedoch ausnahmsweise nicht, wenn es zu betriebsbedingten Unterbrechungen der stufenweisen Wiedereingliederung mit einer Überschreitung der 7-Tage-Frist aufgrund besonders gelagerter Feiertage (zum Beispiel Jahreswechsel) kommt.
[8] Jede Unterbrechung einer stufenweisen Wiedereingliederung aus gesundheitlichen, persönlichen oder betrieblichen Gründen ist für sich zu beurteilen. Eine Zusammenrechnung erfolgt nicht.
[9] Im Übrigen wird auf den Anhang "Regelungen zu Fehlzeiten" verwiesen.
[10] Wird die stufenweise Wiedereingliederung abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt neu begonnen, besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld nur bis zum Abbruch. Die später erneut begonnene stufenweise Wiedereingliederung ist nicht mehr Bestandteil der vorangegangenen Leistung zur medizinischen Rehabilitation und fällt nicht in die Zuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung.
[11] Eine Rückforderung des Übergangsgeldes aufgrund einer nicht erfolgreich abgeschlossenen stufenweisen Wiedereingliederung ist nicht zulässig.