[1] In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung sind mitarbeitende Familienangehörige pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4, § 3 Abs. 2 Nr. 1a KVLG 1989). Mitarbeitende Familienangehörige sind Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder (Personen, mit denen der Unternehmer oder sein Ehegatte[/Lebenspartner] durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat) eines landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten[/Lebenspartners], die in seinem landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich beschäftigt sind. Steht der versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige gleichzeitig in einem anderen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, erhebt die landwirtschaftliche Krankenkasse die auf das Beschäftigungsverhältnis entfallenden Beiträge nach den Vorschriften, die für die Krankenkasse gelten, deren Mitglied der Versicherte ohne die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenkasse wäre. Dies gilt auch dann, wenn die überwiegende Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft ausgeübt wird (§ 42 Abs. 2 KVLG 1989).
[2] [akt.] Auch die Ehegatten bzw. Lebenspartner des landwirtschaftlichen Unternehmers sind in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung zu versichern, die aufgrund einer Beschäftigung in dem landwirtschaftlichen Unternehmen des anderen Ehegatten bzw. Lebenspartners die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V genannten Voraussetzungen für die Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer erfüllen; sie gelten als mitarbeitende Familienangehörige. Demzufolge ist der gegen Arbeitsentgelt abhängig beschäftigte Ehegatte[/Lebenspartner] des landwirtschaftlichen Unternehmers als mitarbeitender Familienangehöriger pflichtzuversichern, der aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Mitglied einer Krankenkasse innerhalb der allgemeinen Krankenversicherung wäre. Damit finden für diese Personen zugleich auch die Vorschriften über Mitgliedschaft, Versicherungskonkurrenz, Meldungen, Leistungen und Beiträge für mitarbeitende Familienangehörige entsprechende Anwendung. Steht der krankenversicherungspflichtige Ehegatte[/Lebenspartner] gleichzeitig in einem anderen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, erhebt die landwirtschaftliche Krankenkasse die auf das Beschäftigungsverhältnis entfallenden Beiträge nach den Vorschriften, die für die Krankenkasse gelten, deren Mitglied der Versicherte ohne die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenkasse wäre. Dies gilt auch dann, wenn die überwiegende Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft ausgeübt wird (§ 42 Abs. 2 KVLG 1989).
[3] Des Weiteren wird ab 1.1.1995 im Hinblick auf § 3a Nr. 1 KVLG 1989 eine Mitgliedschaft aufgrund Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 KVLG 1989 in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung für solche mitarbeitenden Familienangehörigen (einschließlich Ehegatten[/Lebenspartner] der landwirtschaftlichen Unternehmer) ausgeschlossen, die aufgrund einer neben der Beschäftigung/Mitarbeit in der Landwirtschaft ausgeübten abhängigen Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhalten, dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, und infolgedessen krankenversicherungsfrei nach [akt.] § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind.