[1] Für die Beitragsbemessung der nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen bestimmt § 227 SGB V, dass § 240 SGB V entsprechend gilt. Deshalb findet bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V grundsätzlich der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V Anwendung. Beziehen diese Personen jedoch eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 SGB V oder erzielen (neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen) Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, ist nach § 240 Absatz 2 Satz 3 SGB V i. V. m. §§ 247 und 248 SGB V bei der Berechnung der Beiträge aus diesen Einnahmearten der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V zugrunde zu legen. Für gesetzliche Renten aus dem Ausland gilt nach § 247 Satz 2 SGB V die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes.
[2] Sofern eine Krankenkasse die Erhebung eines Zusatzbeitrags in ihrer Satzung vorsieht (vgl. A VIII 3.2.2.1.2), ist darüber hinaus auf jede beitragspflichtige Einnahme der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz anzuwenden.
[3] Bei den in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nach § 2 Absatz 1 Nr. 7 KVLG 1989 Versicherungspflichtigen gilt Entsprechendes (§ 39 Absatz 3, § 45 Absatz 2 KVLG 1989).
[4] Die nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen haben im Allgemeinen ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung allein zu tragen; ausgenommen hiervon sind die Beiträge aus Arbeitsentgelt und die Krankenversicherungsbeiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 250 Absatz 3 SGB V, § 59 Absatz 1 SGB XI). § 249a SGB V, der die Beitragstragung zur Krankenversicherung bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug regelt, unterscheidet nicht, nach welcher Vorschrift Versicherungspflicht für den Rentenbezieher vorliegt. Der Rentenversicherungsträger hat sich demnach auch für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V an der Tragung des nach der Rente zu bemessenden Krankenversicherungsbeitrags zu beteiligen (vgl. A VIII 3.3.2); ein Anspruch auf Zahlung eines Beitragszuschusses durch den Rentenversicherungsträger besteht nicht.
[5] Auch bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V sind die Rentenversicherungsträger nach § 255 Absatz 1 SGB V und § 60 Absatz 1 SGB XI verpflichtet, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von den Renten und Rentennachzahlungen der Rentenbezieher einzubehalten (vgl. A IX 1). Eine Beitragserhebung wie bei freiwillig Versicherten aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung kommt deshalb nicht in Betracht.
[6] Gleichwohl sind bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V die Grundsätze der Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Mitglieder zu beachten. Insbesondere sind Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen zu berücksichtigen, wenn für den Versicherten nach § 240 Absatz 4 SGB V die Beitragsberechnung nach einer solchen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage vorgesehen ist. Bezieht der Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und ist der Zahlbetrag der Rente niedriger als die maßgebliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, können weitergehende Beiträge nach § 240 SGB V nur vom Unterschiedsbetrag zwischen dem Zahlbetrag der Rente und der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage erhoben werden. Dies gilt auch dann, wenn neben der Rente ggf. noch andere Einnahmen zu berücksichtigen sind und insgesamt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht erreicht wird.
[7] Hinsichtlich der Rangfolge der für die Beitragsbemessung zu berücksichtigenden Einnahmen findet § 238a SGB V Anwendung. Hierdurch ist gewährleistet, dass zunächst die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und danach für die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V alle weiteren Einkünfte – in der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge – bis zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen werden (vgl. A VIII 3.2.1.4).