[1] Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie von ihren pflicht- und freiwillig versicherten Mitgliedern einen Zusatzbeitrag zu erheben (§ 242 SGB V). Ab 1. Januar 2015 wird der Zusatzbeitrag nicht mehr einkommensunabhängig, sondern prozentual von den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds und damit einkommensabhängig erhoben.
[2] Nach § 220 Absatz 1 Satz 1 SGB V ist der Zusatzbeitrag Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags. Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, finden damit für den Zusatzbeitrag die für die Krankenversicherungsbeiträge maßgeblichen beitragsrechtlichen Regelungen Anwendung.
[3] Die Höhe des einkommensabhängigen Zusatzbeitrags legt grundsätzlich die Krankenkasse individuell in ihrer Satzung als Prozentsatz fest ("Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz" – § 242 Absatz 1 Satz 2 SGB V, § 194 Absatz 1 Nr. 4 SGB V).
[4] Für bestimmte Personenkreise wird der Zusatzbeitrag anstatt in Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 Absatz 3 SGB V obligatorisch in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V erhoben, der jährlich bis zum 1. November mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt wird. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt insbesondere für die Mitglieder, deren Beiträge von Dritten getragen werden. Er gilt jedoch nur für die den jeweiligen versicherungsrechtlichen Status prägenden beitragspflichtigen Einnahmen; auf weitere beitragspflichtige Einnahmen dieser Mitglieder (z. B. Rente, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen) findet indes der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz Anwendung.
[5] Da in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung kein (kassenindividueller) Zusatzbeitrag erhoben wird, fließt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz als eine Komponente in die Bestimmung der maßgeblichen Beitragssätze für die Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse ein (vgl. A VIII 3.2.2.1.3 bis A VIII 3.2.2.1.6).
[6] Bei Veränderungen des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes gelten folgende Besonderheiten:
[7] § 247 Satz 3 SGB V bestimmt, dass sich Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes bei der Bemessung der Beiträge aus Renten erst mit einer zweimonatigen Verzögerung auswirken. Der neue Zusatzbeitragssatz gilt mithin erst vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats.
[8] Nach § 248 Satz 3 SGB V wirken sich für Versorgungsbezüge nach § 229 Absatz 1 SGB V Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes ebenfalls erst mit einer zweimonatigen Verzögerung aus. Die Regelung erfasst nach ihrem Sinn und Zweck jedoch nur die Fälle, in denen die Beiträge für versicherungspflichtige Rentenbezieher nach § 256 SGB V von der Zahlstelle einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt werden (Zahlstellenverfahren), nicht jedoch die Fälle, in denen die Krankenkasse den Zusatzbeitrag aus Versorgungsbezügen unmittelbar vom Versicherten erhebt.
[9] Für Arbeitseinkommen im Sinne des § 226 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V und § 237 Satz 1 Nr. 3 SGB V ist hingegen für die Wirkung von Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes kein Zeitverzug vorgesehen. Für die auf gesetzliche Renten aus dem Ausland nach § 228 Absatz 1 Satz 2 SGB V entfallenden Zusatzbeiträge gilt die zweimonatige Verzögerung nach ausdrücklicher Bestimmung in § 247 Satz 3 SGB V ebenfalls nicht.
[10] Die zeitversetzte Berücksichtigung von Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes erfordert für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015 eine entsprechende Übergangsregelung. Nach § 322 SGB V findet für Versicherungspflichtige bei der Bemessung der Beiträge aus Renten in diesem Zeitraum ein Gesamtbeitragssatz von 15,5 % Anwendung; davon gelten 0,9 Prozentpunkte als Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V. In der Folge werden die kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze erst vom 1. März 2015 an berücksichtigt. Die Übergangsregelung gilt im Übrigen unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die jeweilige Krankenkasse vom 1. Januar 2015 an tatsächlich einen Zusatzbeitragssatz vorsieht. Für Versorgungsbezüge sieht die vorgenannte Übergangsregelung Entsprechendes vor.
[11] Freiwillig versicherte Rentner haben den Zusatzbeitrag aus Renten oder Versorgungsbezügen zusammen mit dem übrigen Krankenversicherungsbeitrag selbst an die Krankenkasse zu zahlen. Eine Veränderung des Zusatzbeitragssatzes wirkt sich daher bei diesem Mitgliederkreis ohne zeitliche Verzögerung auf die Höhe des Zusatzbeitrags aus (vgl. Verweis in § 240 Absatz 2 Satz 5 SGB V auf § 247 Satz 1 und 2 – ohne Satz 3 – SGB V und § 248 Satz 1 und 2 – ohne Satz 3 – SGB V). Dagegen gilt die Veränderung des Zusatzbeitragssatzes für die nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtigen Personen – ungeachtet der nach § 227 SGB V angeordneten Anwendbarkeit des § 240 Absatz 2 Satz 5 SGB V – mit einer zweimonatigen Verzögerung (einschließlich der zuvor beschriebenen Übergangsregelung), soweit das Quellenabzugsverfahren für die Rente...