[1] Der Beitragssatz für Mitglieder ohne Kinder ist um den Beitragszuschlag nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI zu erhöhen. Daraus folgt, dass der Zuschlag für die gleichen beitragspflichtigen Zeiten erhoben wird, wie die anderen Pflegeversicherungsbeiträge dieser Mitglieder. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beitragszuschlag erstmals nach Ablauf des Monats zu erheben ist, in dem das Mitglied ohne Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

[2] Demnach ist grundsätzlich für jeden Tag der Mitgliedschaft auch der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung zu erheben. Bei Beginn und Ende der Mitgliedschaft im Laufe eines Kalendermonats ist der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung entsprechend der anderen Beiträge zur Pflegeversicherung für die tatsächlichen Tage der Mitgliedschaft zu erheben, ansonsten ist ein voller Kalendermonat mit 30 Sozialversicherungstagen (SV-Tagen) anzusetzen. Für nach § 224 Abs. 1 SGB V beitragsfreie Zeiten, in denen Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird, ist z. B. vom Arbeitgeber kein Beitragszuschlag zu erheben. In diesen Fällen ist der Beitragszuschlag grundsätzlich zusammen mit dem Beitrag zur Pflegeversicherung von der Entgeltersatzleistung durch die zuständige Stelle einzubehalten.

[3] Der Beitragszuschlag ist nicht gesondert zu berechnen; der insgesamt zu zahlende Pflegeversicherungsbeitrag bei Kinderlosen ermittelt sich aus der Anwendung des maßgeblichen Beitragssatzes von insgesamt [akt. ab 01.01.2013: 2,3 v.H.] (vgl. Ziffer 2.1) auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrundlage. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn zunächst der Pflegeversicherungsbeitrag mit dem Beitragssatz von [akt. ab 01.01.2013: 2,05 v.H.] und in einem weiteren Schritt der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung von 0,25 v.H. und der gesamte Pflegeversicherungsbeitrag dann durch Addition ermittelt wird.

[4] Bei Arbeitnehmern ist für die Berechnung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung der Arbeitnehmerbeitragsanteil durch Multiplikation des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts mit [akt. ab 01.01.2013: 1,275 v.H.] zu ermitteln, der Arbeitgeberbeitragsanteil durch Multiplikation des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts mit [akt. ab 01.01.2013: 1,025 v.H. (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BVV)].

[5] Es bestehen allerdings keine Bedenken, wenn der Arbeitnehmerbeitragsanteil zunächst durch Multiplikation des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts mit [akt. ab 01.01.2013: 1,025 v.H.] ermittelt und im Anschluss der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung von 0,25 v.H. berechnet und hinzu addiert wird.

[6] Liegt der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers jedoch in einem Bundesland, in dem die am 31.12.1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist, ist für die Berechnung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung der Arbeitnehmerbeitragsanteil durch Multiplikation des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts mit [akt. ab 01.01.2013: 1,775 v.H.] zu ermitteln, der Arbeitgeberbeitragsanteil durch Multiplikation des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts mit [akt. ab 01.01.2013: 0,525 v.H. (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BVV)]. Haben die von dieser Regelung betroffenen kinderlosen Arbeitnehmer nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe, beträgt ihr Anteil an den Pflegeversicherungsbeiträgen [akt. ab 01.01.2013: 1,0125 v.H.], der Anteil des Arbeitgebers beträgt in diesem Fall [akt. ab 01.01.2013: 0,2625 v.H.]. Daraus ergibt sich folgende Verteilung der Beitragsanteile:

[akt. ab 01.01.2013:] kein Beihilfeanspruch Beihilfeanspruch besteht
  mit Kindern ohne Kinder mit Kindern ohne Kinder
Arbeitnehmerbeitragsanteil 1,525 v.H. 1,775 v.H. 0,7625 v.H. 1,0125 v.H.
Arbeitgeberbeitragsanteil 0,525 v.H. 0,525 v.H. 0,2625 v.H. 0,2625 v.H.

2.2.1 Beitragsberechnung in der Gleitzone

[1] Für die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge und damit auch der Pflegeversicherungsbeiträge bei Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone gelten die Aussagen des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom [akt.: 19.12.2012] zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen auf Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone.

[2] Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI ist grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu tragen (§ 58 Abs. 1 SGB XI). Dies gilt auch für Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone. Der Beitragszuschlag ist unter Berücksichtigung der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme (Beitragsbemessungsgrundlage) zu ermitteln.

Beispiel 1 [akt.: Januar 2014]

Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 600 EUR mit dem Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pf...

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