Einführung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 03.04.2001 (1 BvR 1629/94 – USK 2001-9) entschieden, dass die Vorschriften der §§ 54 Abs. 1 und Abs. 2, 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 57 SGB XI mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind und dem Gesetzgeber auferlegt, längstens bis zum 31.12.2004 eine Regelung zu treffen, die die Kindererziehungsleistung in der umlagefinanzierten sozialen Pflegeversicherung bei der Beitragsbemessung berücksichtigt; bis zum 31.12.2004 kann die nicht verfassungskonforme Regelung noch weiter angewendet werden.
Der Gesetzgeber setzt diese Auflage des Bundesverfassungsgerichts mit dem Gesetz zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder- Berücksichtigungsgesetz – KiBG) vom 15.12.2004 (BGBl I S. 3448) um. Mit diesem Gesetz wird für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ein Beitragszuschlag von 0,25 v.H. eingeführt. Im Übrigen bleibt es bei dem bisherigen Beitragssatz von [akt.: ab 01.01.2013: 2,05 v.H.] Eltern mit Kindern zahlen keinen geringeren Beitrag.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen, handelnd als Spitzenverbände der Pflegekassen, die [akt.: seit 01.10.2005: Deutsche Rentenversicherung Bund] und die Bundesagentur für Arbeit haben über die sich aus dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz ergebenden Änderungen im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung beraten und die erzielten Ergebnisse in diesem Rundschreiben zusammengefasst.
A Gesetzliche Grundlagen
Siehe § 56 SGB I, § 28g SGB IV, § 55 Abs. 3 SGB XI, § 55 Abs. 4 SGB XI, § 57 Abs. 3 SGB XI, § 58 Abs. 1 SGB XI, § 59 Abs. 5 SGB XI, § 60 Abs. 5 SGB XI, § 60 Abs. 6 SGB XI, § 60 Abs. 7 SGB XI, § 61 Abs. 4 SGB XI, § 16a Abs. 1 KSVG
B Zuschlagspflichtiger und zuschlagsfreier Personenkreis
[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt; aktuelle Regelung: GR v. 7.11.2017-I]
C Beiträge
1. Allgemeines
Das Kinder-Berücksichtigungsgesetz (KiBG) sieht vom 01.01.2005 an die Erhebung eines Beitragszuschlags für Mitglieder ohne Kinder vor. Diesen Beitragszuschlag haben die betroffenen Mitglieder allein zu tragen. Grundsätzlich sind weder z.B. die Arbeitgeber für die Beschäftigten noch die Rentenversicherungsträger für die Rentenbezieher an dem erhöhten Beitrag zur Pflegeversicherung zu beteiligen. Allerdings ist der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung von den beitragsabführenden Stellen zusammen mit dem Beitrag zur Pflegeversicherung einzubehalten und an die zuständige Einzugsstelle zu zahlen.
2. Beitragsbemessungsgrundlage
Nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI ist der Beitragssatz für die Pflegeversicherungsbeiträge nach § 55 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB XI um einen Beitragszuschlag zu erhöhen. Daraus ergibt sich, dass der erhöhte Beitrag aus den Bemessungsgrundlagen zu errechnen ist, aus denen auch die Pflegeversicherungsbeiträge ermittelt werden. Die Beitragsbemessungsgrundlagen ergeben sich aus der Vorschrift des § 57 SGB XI, die im Grundsatz auf die für die Krankenversicherung maßgebenden Regelungen über die beitragspflichtigen Einnahmen verweisen. Insoweit gelten die Ausführungen des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 20.10.1994 in Abschnitt D IV zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG).
2.1 Höhe des Beitragszuschlags
[1] Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung beträgt nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI 0,25 Beitragssatzpunkte. Dieser Zuschlag wird auf den Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, der seit dem [akt. ab 01.01.2013: 2,05 v.H.] beträgt, aufgeschlagen. Insgesamt beträgt der Beitragssatz für die Mitglieder ohne Kinder ab [akt. ab 01.01.2013: somit 2,3 v.H.].
[2] Für die Mitglieder im Sinne des § 28 Abs. 2 SGB XI, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und deshalb Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nur zur Hälfte erhalten, beträgt nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI der Beitragssatz die Hälfte von [akt. ab 01.01.2013: 2,05 v.H., also 1,025 v.H.]. Durch den Beitragszuschlag für Mitglieder ohne Kinder erhöht sich dieser Beitragssatz auf [akt. ab 01.01.2013: 1,275 v.H.].
[akt.: 2014] Personenkreis |
Beitragssatz |
Beitragszuschlag |
insgesamt |
Mitglieder ohne Kinder |
2,05 v.H. |
0,25 v.H. |
2,3 v.H. |
Mitglieder ohne Kinder, mit Beihilfe-/Heilfürsorgeanspruch |
1,025 v.H. |
0,25 v.H. |
1,275 v.H. |
Mitglieder mit Kindern |
2,05 v.H. |
entfällt |
2,05 v.H. |
Mitglieder mit Kindern, mit Beihilfe-/Heilfürsorgeanspruch |
1,025 v.H. |
entfällt |
1,025 v.H. |
2.2 Berechnung
[1] Der Beitragssatz für Mitglieder ohne Kinder ist um den Beitragszuschlag nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI zu erhöhen. Daraus folgt, dass der Zuschlag für die gleichen beitragspflichtigen Zeiten erhoben wird, wie die anderen Pflegeversicherungsbeiträge dieser Mitglieder. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beitragszuschlag erstmals nach Ablauf des Monats zu erheben ist, in dem das Mitglied ohne Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
[2] Demnach ist grundsätzlich für jeden Tag der Mitgliedschaft ...