[1] Versichertenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind ebenfalls nur insoweit den Einnahmen zum Lebensunterhalt zuzurechnen, wie sie nicht dem Ausgleich eines unfallbedingten Mehrbedarfs dienen (BSG, Urteil vom 8.12.1992, 1 RK 11/92).
[2] Es bleibt mithin der Teil der Versichertenrente unberücksichtigt, der zweckgebunden und zur Abdeckung des unfallbedingten Mehrbedarfs bestimmt ist. Bei der Ermittlung des Teils der Versichertenrente, der für den Mehrbedarf zweckgebunden ist, sind mangels anderer Anhaltspunkte die Beträge anzusetzen, die in § 31 Abs. 1 BVG als Grundrenten für Beschädigte vorgesehen sind.
[3] Hieraus folgt, dass die Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht als Einnahme zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen ist, soweit sie dem Beschädigten bei einem der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) entsprechenden Grad der Schädigungsfolgen (GdS) nach sozialem Entschädigungsrecht als Grundrente (einschließlich der Aufstockungsbeträge für ältere Schwerbeschädigte) zu gewähren wäre.
[4] Nach § 31 Abs. 1 BVG erhalten Beschädigte eine nach dem GdS gestaffelte Grundrente, wenn ein GdS von mindestens 30 v.H. vorliegt. Versichertenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung werden nach § 56 Abs. 1 SGB VII jedoch bereits dann gezahlt, wenn die Erwerbsfähigkeit des Verletzten um mindestens 20 v.H. gemindert ist. Dies trifft auch zu, wenn zwei arbeitsunfallbedingte Minderungen der Erwerbsfähigkeit von jeweils 10 v.H. vorliegen.
[5] Bei Bezug einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer MdE von weniger als 30 v.H. ist der Betrag der zu berücksichtigenden Grundrente entsprechend teilweise anzusetzen; bei einer MdE von 20 v.H. bleibt hiernach die Versichertenrente in Höhe von 2/3 und bei einer MdE von 10 v.H. in Höhe von 1/3 der Grundrente nach § 31 Abs. 1 BVG unberücksichtigt.
[6] § 31 Abs. 1 BVG sieht eine Staffelung des GdS um jeweils 10 v.H. vor. Wird eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für eine MdE von z. B. 33 1/3 v.H. oder 66 2/3 v.H. gezahlt, erfolgt eine Aufrundung ab 5 v.H. auf den nächsthöheren Zehnerbetrag. Bei Werten von weniger als 5 v.H. erfolgt eine Abrundung auf den nächstniedrigeren Zehnerbetrag (§ 30 Abs. 2 BVG).
[7] Bei Bezug mehrerer Versichertenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Abzugsbeträge separat zu ermitteln und abzuziehen. Eine Addition der anerkannten Prozentsätze der MdE findet nicht statt.
Beispiel 2 – Rundung einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Rundung einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Hier bleibt der Betrag der Grundrente nach § 31 Abs. 1 BVG bei einem GdS von 70 unberücksichtigt.
Beispiel 3 – Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit MdE unter 30 v. H.
Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung MdE 20 v. H.
Hier bleibt der Betrag in Höhe von 2/3 der Grundrente nach § 31 Abs. 1 BVG bei einem GdS von 30 unberücksichtigt.
Beispiel 4 – Bezug zweier Versichertenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Bezug zweier Versichertenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit einer MdE von 30 v.H. bzw. 10 v.H.
Der Betrag der Grundrente nach § 31 Abs. 1 BVG bei einem GdS von 30 sowie der Betrag 1/3 der Grundrente nach § 31 Abs. 1 BVG bei einem GdS von 30 sind zu ermitteln und abzuziehen.
6.3.1 Volle Abfindung von Versichertenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung
[1] Bei Abfindung der Versicherten mit Anspruch auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 76 SGB VII (MdE unter 40 v.H.) wird zur Ermittlung der Einnahmen zum Lebensunterhalt der Jahresbetrag der Versichertenrente dem der entsprechenden Grundrente nach § 31 Abs. 1 BVG gegenübergestellt. Ist der Jahresbetrag der Verletztenrente höher, so wird die Differenz mit dem Kapitalwert multipliziert. Dieses Ergebnis ist als Einnahme zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen.
[2] Der vom Unfallversicherungsträger ermittelte Kapitalwert kann z. B. dem Bescheid über die Berechnung der Abfindung entnommen werden.
Beispiel 5 – volle Abfindung bei Anspruch auf Versichertenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung
Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung MdE 30 v.H. Lebensalter des Versicherten zum Zeitpunkt der Abfindung (Juli 2018): 33 Jahre, Kapitalwert 18,8 |
Jahresbetrag der Versichertenrente: |
2.142,63 EUR |
Jahresbetrag der Grundrente BVG (bis 30.6.2018 mtl.141,00 EUR, ab 1.7.2018 mtl. 146,00 EUR): |
1.722,00 EUR |
Differenzbetrag: |
420,63 EUR |
mit Kapitalwert 18,8 multipliziert: |
7.907,84 EUR |
Als Einnahme zum Lebensunterhalt ist ein Betrag von 7.907,84 EUR zu berücksichtigen. |
6.3.2 Teilweise Abfindung von Versichertenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung
[1] Bei Abfindung der Versicherten mit Anspruch auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 78 SGB VII (MdE ab 40 v.H.) erfolgt eine Teilabfindung des Rentenanspruches auf Zeit. In diesen Fällen wird die Versichertenrente zur Hälfte weitergezahlt und die andere Hälfte mit dem Faktor 9 für die Dauer von 10 Jahren abgefunden (§ 79 SGB VII).
[2] Zur Ermittlung der Einnahmen zum Lebensunterhalt ...