[1] Soweit Arbeitslosengeld II ausschließlich als Darlehen erbracht wird, besteht nach ausdrücklicher Bestimmung im § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V keine Krankenversicherungspflicht. Darlehensweise wird Arbeitslosengeld II gezahlt,

  • wenn Hilfebedürftigkeit nur deswegen besteht, weil dem Arbeitsuchenden der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder der sofortige Verbrauch bzw. die sofortige Verwertung eine besondere Härte darstellen würde (§ 9 Abs. 4 i. V. m. § 24 Abs. 5 SGB II),
  • zur Instandhaltung von Wohneigentum und zur Wohnungsbeschaffung - Mietkaution (§ 22 Abs. 2 und 6 SGB II),
  • zur Übernahme von Mietschulden, jedoch nur im Zusammenhang mit den regulären Leistungen für Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs. 8 SGB II),
  • in Form der abweichenden Leistungserbringung (§ 24 Abs. 1 SGB II),
  • soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen (§ 24 Abs. 4 SGB II) oder
  • an Auszubildende, wenn der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet (§ 27 Abs. 4 SGB II).

[2] Der Vollständigkeit halber ist auch die darlehensweise Erbringung von Eingliederungsmaßnahmen nach § 16g Abs. 1 Satz 2 SGB II zu nennen.

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