A.VI.3.1 Beginn der Mitgliedschaft als Rentner
[1] Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags, und zwar mit dem Beginn des Tages, also um 0.00 Uhr. Maßgebend ist die Stellung des Rentenantrags nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Tag der Rentenantragstellung bleibt maßgebend, auch wenn die Rente vor der Antragstellung beginnt.
Beispiel 1
Rentenantrag am |
14.5.2018 |
Rentenbeginn am |
1.4.2018 |
Beginn der Mitgliedschaft am |
14.5.2018 |
[2] Als Tag der Rentenantragstellung ist auch der Antrag auf Witwen- oder Witwerrentenvorschuss anzusehen (§ 115 Abs. 2 SGB VI).
[3] In den Fällen, in denen ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 116 Abs. 2 SGB VI als Rentenantrag gilt, ist Tag der Rentenantragstellung der Tag, an dem der Antrag auf Leistungen gestellt worden ist.
[4] Die Mitgliedschaft in der KVdR beginnt nicht mit dem Tag der Rentenantragstellung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der Rentenantragsteller noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften (z. B. nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) vorrangig pflichtversichert ist.
Beispiel 2
Rentenantrag am |
5.2.2018 |
Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bis |
30.4.2018 |
Bescheid über die Bewilligung der Rente zugestellt am |
24.4.2018 |
(Rentenbeginn 1.2.2018) |
Ergebnis: |
Die KVdR-Mitgliedschaft nach § 186 Abs. 9 SGB V ist durch die versicherungspflichtige Beschäftigung bis 30.4.2018 ausgeschlossen. Ab 1.5.2018 besteht eine Pflichtmitgliedschaft als Rentner. |
[5] Des Weiteren beginnt die KVdR-Mitgliedschaft auch dann zu einem späteren Zeitpunkt als dem Tag der Rentenantragstellung, wenn noch Ausschlusstatbestände i.S.d. § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 1 bis 3 SGB V wirken.
[6] Wird die KVdR-Mitgliedschaft zu einer Krankenkasse gekündigt (§ 175 SGB V), beginnt die Mitgliedschaft bei der neu gewählten Krankenkasse mit dem Tag nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Kündigung.
Beispiel 3
Kündigung bei alter Krankenkasse eingereicht am |
17.9.2018 |
Rechtswirksamkeit der Kündigung zum |
30.11.2018 |
Mitgliedschaft bei neuer Krankenkasse ab |
1.12.2018 |
A.VI.3.2 Ende der Mitgliedschaft als Rentner
A.VI.3.2.1 Allgemeines
[1] Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner endet mit dem Tod des Mitglieds. Daneben sieht § 190 Abs. 11 SGB V für das Ende der Mitgliedschaft Folgendes vor: Die Mitgliedschaft endet
- grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf Rente wegfällt oder die Entscheidung über den Wegfall oder den Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, für den letztmalig Rente zu zahlen ist,
- bei Gewährung einer Rente für zurückliegende Zeiträume mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.
[2] Die Entscheidung wird i.S. des § 190 Abs. 11 SGB V unanfechtbar mit Ablauf der Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfrist.
[3] Die Mitgliedschaft der in § 190 Abs. 11a SGB V genannten Rentner endete mit dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V.
A.VI.3.2.2 Wegfall oder Entzug der Rente
[1] Eine Rente fällt kraft Gesetzes beim Vorliegen bestimmter Tatbestände weg, z. B. wenn die Witwe oder der Witwer heiratet, die Waise das 18. Lebensjahr vollendet, der Bezieher einer Altersrente eine rentenschädliche Beschäftigung ausübt oder die befristete Rente endet (zum Ende der Mitgliedschaft bei befristeten Renten oder Waisenrenten vgl. A.I.3.7.3 und A.I.3.7.4).
[2] In Fällen, in denen bereits im Rentenbewilligungsbescheid der Wegfall der Rente bestimmt wird (befristete Renten), entfällt der Rentenanspruch mit Ablauf der Frist, ohne dass der Rentenversicherungsträger dazu einen Wegfallbescheid erteilt. Die Mitgliedschaft endet in diesen Fällen mit Ablauf des Monats, für den letztmalig Rente zu zahlen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Rente irrtümlich über den Tag, an dem der Rentenanspruch endete, weitergezahlt worden ist.
[3] Entfällt der Rentenanspruch bei einer befristeten Rente vor Ablauf der Befristung oder bei einer unbefristeten Rente (z. B. durch Wiederheirat, Besserung des Gesundheitszustandes oder Überschreiten von Hinzuverdienstgrenzen vor Vollendung des 65. Lebensjahres), erteilt der Rentenversicherungsträger einen Bescheid über den Wegfall oder den Entzug der Rente. Die Mitgliedschaft endet in diesen Fällen erst mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid des Rentenversicherungsträgers unanfechtbar wird, frühestens mit Ablauf des Monats, für den die Rente letztmalig gezahlt wird.
[4] Wenn der Rentner gegen den Bescheid über den Wegfall oder Entzug der Rente einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel einlegt, gibt es je nach Ausgang des Widerspruchs- bzw. sozialgerichtlichen Verfahrens unterschiedliche Lösungen. Folgende Fallgestaltungen sind denkbar:
- Ergibt das Verfahren einen weiteren unbefristeten Rentenbezug, so bleibt die Mitgliedschaft weiterhin bestehen.
- Ergibt das Verfahren einen weiteren befristeten Rentenbezug, bleibt die Mitgliedschaft bis zum Ende des Monats erhalten, in dem der Widerspruchsbescheid unanfechtbar wird oder das Urteil Rechtskraft erlangt bzw. die Rente letztmalig gezahlt wird.
- Bestätigt das Verfahren den W...