A.VI.3.2.1 Allgemeines
[1] Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner endet mit dem Tod des Mitglieds. Daneben sieht § 190 Abs. 11 SGB V für das Ende der Mitgliedschaft Folgendes vor: Die Mitgliedschaft endet
- grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf Rente wegfällt oder die Entscheidung über den Wegfall oder den Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, für den letztmalig Rente zu zahlen ist,
- bei Gewährung einer Rente für zurückliegende Zeiträume mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.
[2] Die Entscheidung wird i.S. des § 190 Abs. 11 SGB V unanfechtbar mit Ablauf der Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfrist.
[3] Die Mitgliedschaft der in § 190 Abs. 11a SGB V genannten Rentner endete mit dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V.
A.VI.3.2.2 Wegfall oder Entzug der Rente
[1] Eine Rente fällt kraft Gesetzes beim Vorliegen bestimmter Tatbestände weg, z. B. wenn die Witwe oder der Witwer heiratet, die Waise das 18. Lebensjahr vollendet, der Bezieher einer Altersrente eine rentenschädliche Beschäftigung ausübt oder die befristete Rente endet (zum Ende der Mitgliedschaft bei befristeten Renten oder Waisenrenten vgl. A.I.3.7.3 und A.I.3.7.4).
[2] In Fällen, in denen bereits im Rentenbewilligungsbescheid der Wegfall der Rente bestimmt wird (befristete Renten), entfällt der Rentenanspruch mit Ablauf der Frist, ohne dass der Rentenversicherungsträger dazu einen Wegfallbescheid erteilt. Die Mitgliedschaft endet in diesen Fällen mit Ablauf des Monats, für den letztmalig Rente zu zahlen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Rente irrtümlich über den Tag, an dem der Rentenanspruch endete, weitergezahlt worden ist.
[3] Entfällt der Rentenanspruch bei einer befristeten Rente vor Ablauf der Befristung oder bei einer unbefristeten Rente (z. B. durch Wiederheirat, Besserung des Gesundheitszustandes oder Überschreiten von Hinzuverdienstgrenzen vor Vollendung des 65. Lebensjahres), erteilt der Rentenversicherungsträger einen Bescheid über den Wegfall oder den Entzug der Rente. Die Mitgliedschaft endet in diesen Fällen erst mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid des Rentenversicherungsträgers unanfechtbar wird, frühestens mit Ablauf des Monats, für den die Rente letztmalig gezahlt wird.
[4] Wenn der Rentner gegen den Bescheid über den Wegfall oder Entzug der Rente einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel einlegt, gibt es je nach Ausgang des Widerspruchs- bzw. sozialgerichtlichen Verfahrens unterschiedliche Lösungen. Folgende Fallgestaltungen sind denkbar:
- Ergibt das Verfahren einen weiteren unbefristeten Rentenbezug, so bleibt die Mitgliedschaft weiterhin bestehen.
- Ergibt das Verfahren einen weiteren befristeten Rentenbezug, bleibt die Mitgliedschaft bis zum Ende des Monats erhalten, in dem der Widerspruchsbescheid unanfechtbar wird oder das Urteil Rechtskraft erlangt bzw. die Rente letztmalig gezahlt wird.
- Bestätigt das Verfahren den Wegfall- bzw. Entziehungsbescheid, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.
- Endet das Verfahren durch Vergleich, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem der Vergleich verbindlich wird oder eine eventuelle Widerrufsfrist abläuft, soweit die Rente nicht über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt wird. Andernfalls endet sie mit Ablauf des Monats, für den letztmalig Rente zu zahlen ist.
- Wird das Verfahren durch Rücknahme des Rechtsbehelfs bzw. Rechtsmittels beendet, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Monats der Rücknahme.
Beispiel 1
Zubilligung einer Zeitrente am |
9.2.2018 |
Wegfall der Zeitrente am |
30.4.2018 |
Das Sozialgericht bestätigt den Wegfall der Rente. |
|
Zustellung des Urteils am |
14.9.2018 |
Ablauf der Berufungsfrist: |
15.10.2018 (14.10.2018 = Sonntag) |
Ende der KVdR-Mitgliedschaft am |
31.10.2018 |
Beispiel 2
Zubilligung der Rente am |
9.2.2018 |
Wegfall der Zeitrente am |
30.4.2018 |
Das Sozialgericht bestätigt den Wegfall der Rente. |
|
Zustellung des Urteils am |
31.10.2018 |
Ablauf der Berufungsfrist: |
30.11.2018 |
Ende der KVdR-Mitgliedschaft am |
30.11.2018 |
Beispiel 3
Zubilligung der Rente am |
9.2.2018 |
Wegfall der Zeitrente am |
30.6.2018 |
Ein Sozialgerichtsverfahren führt zur Weitergewährung der Rente bis zum |
31.12.2018 |
Zustellung des Urteils am |
21.9.2018 |
Ablauf der Berufungsfrist: |
22.10.2018 (21.10.2018 = Sonntag) |
Ende der KVdR-Mitgliedschaft am |
31.12.2018 |
Beispiel 4
Entzug der Rente zum |
30.9.2018 |
Zustellung des Bescheides am |
17.8.2018 |
Ablauf der Widerspruchsfrist: |
17.9.2018 |
- kein Widerspruch eingelegt - |
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Ende der KVdR-Mitgliedschaft am |
30.9.2018 |
A.VI.3.2.3 Rente für zurückliegende Zeiträume
Bei Zubilligung einer Rente für einen zurückliegenden bereits beendeten Zeitraum endet nach § 190 Abs. 11 Nr. 2 SGB V die Mitgliedschaft in der KVdR mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers unanfechtbar wird.
Beispiel
Zeitrente bis |
30.6.20185 |
Bekanntgabe des Bescheides am |
31.8.2018 |
Ablauf der Widerspruchsfrist |
1.10.2018 (30.9.2018 = Sonntag) |
Ende der Mitgliedschaft am |
31.10.2018 |
A.VI.3.2.4 Fortbestand der Mitgliedschaft
[1] Die Mitgliedschaft in der KVdR wird nicht ...