[1] Bei Personen, die aufgrund einer Beschäftigung versicherungspflichtig sind, zählen nach § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V neben dem Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung
- der Zahlbetrag der Rente sowie der gesetzlichen Rente aus dem Ausland,
- der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und
- das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird,
zu den beitragspflichtigen Einnahmen.
[2] Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Auch die Vergütung an Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG ausgebildet werden (§ 226 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V), steht dem Arbeitsentgelt gleich. Das Arbeitsentgelt aus einer versicherungsfreien Beschäftigung wird für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen nicht herangezogen.
[3] Für die Beitragspflicht der Rente ist es nicht erforderlich, dass der Rentner zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V genannten Personen gehört und damit ohne die Vorrangversicherung in der KVdR versichert wäre. Von § 226 Abs. 1 SGB V werden vielmehr auch solche Rentner erfasst, die die Voraussetzungen für die KVdR, insbesondere die Vorversicherungszeit, nicht erfüllen.
[4] § 230 SGB V legt die Rangfolge der Einnahmearten fest. Hiernach werden bei der Beitragsbemessung Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen insoweit herangezogen, als sie zusammen mit dem Arbeitsentgelt aus dem die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. Der Zahlbetrag der Renten (sowohl der gesetzlichen Rentenversicherung als auch der gesetzlichen Renten aus dem Ausland) wird separat bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Die Ausführungen zur Ranggleichheit unter A.VIII.3.2.1.1 gelten entsprechend.
[5] Mögliche Beitragserstattungen regelt § 231 SGB V (vgl. A.X).
Beispiel 1
Ein Rentner hat im Jahre 2018 monatlich folgende Einkünfte:
Arbeitsentgelt |
1.800,00 EUR |
Rente |
1.200,00 EUR |
Für die Beitragsbemessung sind Arbeitsentgelt und Rente jeweils in voller Höhe heranzuziehen, weil beide für sich allein die Beitragsbemessungsgrenze (2018 = 4.425,00 EUR) nicht überschreiten. |
Beispiel 2
Ein Versicherungspflichtiger hat im Jahre 2018 monatlich folgende Einkünfte:
Arbeitsentgelt |
3.500,00 EUR |
Versorgungsbezüge |
1.000,00 EUR |
Arbeitseinkommen |
100,00 EUR |
Für die Beitragsberechnung sind heranzuziehen |
Arbeitsentgelt |
3.500,00 EUR |
Versorgungsbezüge |
925,00 EUR |
Die restlichen Versorgungsbezüge in Höhe von 75,00 EUR sowie das Arbeitseinkommen bleiben wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze (2018 = 4.425,00 EUR) unberücksichtigt. |
Beispiel 3
Ein Rentner hat im Jahre 2018 monatlich folgende Einkünfte: |
Arbeitsentgelt |
4.500,00 EUR |
Versorgungsbezüge |
500,00 EUR |
Rente |
800,00 EUR |
Die Versorgungsbezüge bleiben für die Beitragsbemessung außer Ansatz, da bereits das Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze (2018 = 4.425,00 EUR) erreicht. Die Rente ist in voller Höhe heranzuziehen. |
Beispiel 4
Ein Rentner hat im Jahre 2018 monatlich folgende Einkünfte: |
Arbeitsentgelt |
1.700,00 EUR |
Arbeitseinkommen |
150,00 EUR |
Rente |
1.000,00 EUR |
Für die Beitragsbemessung sind Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen in voller Höhe heranzuziehen, da die Beitragsbemessungsgrenze (2018 = 4.425,00 EUR) nicht überschritten wird. Daneben ist die Rente ebenfalls in voller Höhe zu berücksichtigen. |