[1] Bei Personen, die aufgrund einer Beschäftigung versicherungspflichtig sind, zählen nach § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V neben dem Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung
- der Zahlbetrag der Rente sowie der gesetzlichen Rente aus dem Ausland,
- der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und
- das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird,
zu den beitragspflichtigen Einnahmen.
[2] Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Auch die Vergütung an Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG ausgebildet werden (§ 226 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V), steht dem Arbeitsentgelt gleich. Das Arbeitsentgelt aus einer versicherungsfreien Beschäftigung wird für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen nicht herangezogen.
[3] Für die Beitragspflicht der Rente ist es nicht erforderlich, dass der Rentner zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V genannten Personen gehört und damit ohne die Vorrangversicherung in der KVdR versichert wäre. Von § 226 Abs. 1 SGB V werden vielmehr auch solche Rentner erfasst, die die Voraussetzungen für die KVdR, insbesondere die Vorversicherungszeit, nicht erfüllen.
[4] § 230 SGB V legt die Rangfolge der Einnahmearten fest. Hiernach werden bei der Beitragsbemessung Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen insoweit herangezogen, als sie zusammen mit dem Arbeitsentgelt aus dem die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. Der Zahlbetrag der Renten (sowohl der gesetzlichen Rentenversicherung als auch der gesetzlichen Renten aus dem Ausland) wird separat bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
[5] Mögliche Beitragserstattungen regelt § 231 SGB V (A.X).
Beispiel 1
Ein Rentner hat im Jahre 2020 monatlich folgende Einkünfte: |
Arbeitsentgelt |
3.800,00 EUR |
Rente |
1.200,00 EUR |
Für die Beitragsbemessung sind zunächst Arbeitsentgelt und Rente jeweils in voller Höhe heranzuziehen, weil beide für sich allein die Beitragsbemessungsgrenze (2020 = 4.687,50 EUR) nicht überschreiten. |
Da die Rente (nach Addition mit dem Arbeitsentgelt) die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, sind die auf den überschreitenden Betrag entfallenden Beiträge auf Antrag des Rentners an ihn und den Rentenversicherungsträger zu erstatten (A.X.2). |
Beispiel 2
Ein Versicherungspflichtiger hat im Jahre 2020 monatlich folgende Einkünfte: |
Arbeitsentgelt |
3.600,00 EUR |
Versorgungsbezüge (keine Betriebsrente) |
1.100,00 EUR |
Arbeitseinkommen |
100,00 EUR |
Für die Beitragsberechnung sind heranzuziehen (Dieses Ergebnis wird in der Regel erst im Wege der Erstattung von Beiträgen erreicht, A.X.1): |
Arbeitsentgelt |
3.600,00 EUR |
Versorgungsbezüge |
1.087,50 EUR |
Die restlichen Versorgungsbezüge in Höhe von 12,50 EUR sowie das Arbeitseinkommen bleiben wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze (2020 = 4.687,50 EUR) unberücksichtigt. |
Beispiel 3
Ein Rentner hat im Jahre 2020 monatlich folgende Einkünfte: |
Arbeitsentgelt (nicht versicherungsfrei nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) |
4.700,00 EUR |
Versorgungsbezüge (keine Betriebsrente) |
500,00 EUR |
Rente |
800,00 EUR |
Die Versorgungsbezüge bleiben für die Beitragsbemessung außer Ansatz, da bereits das Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze (2020 = 4.687,50 EUR) erreicht. Die Rente ist zunächst in voller Höhe heranzuziehen. |
Da bereits das Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, sind die auf die gesamte Rente entfallenden Beiträge auf Antrag des Rentners an ihn und den Rentenversicherungsträger zu erstatten (A.X.2). |
Beispiel 4
Ein Rentner hat im Jahre 2020 monatlich folgende Einkünfte: |
Arbeitsentgelt |
1.700,00 EUR |
Arbeitseinkommen |
160,00 EUR |
Rente |
1.000,00 EUR |
Für die Beitragsbemessung sind Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen in voller Höhe heranzuziehen, da die Beitragsbemessungsgrenze (2020 = 4.687,50 EUR) nicht überschritten wird. Daneben ist die Rente ebenfalls in voller Höhe zu berücksichtigen. |
Da auch insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird, kommt eine Erstattung von Beiträgen nicht in Betracht. |
[6] Eine inländische Rente und eine gesetzliche Rente aus dem Ausland stellen auch im Rahmen des § 230 SGB V ranggleiche Einnahmen dar (§ 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Sofern im Einzelfall die in- und ausländische Rente die monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, gelten für die Bestimmung der einzelnen beitragspflichtigen Einnahmen bei der laufenden Beitragsbemessung die Ausführungen unter A.VIII.3.2.1 entsprechend. Kommt es zu einer Beitragserstattung nach § 231 Abs. 2 SGB V (A.X.2) aufgrund weiterer Einnahmen, findet eine verhältnismäßige Aufteilung des die Beitragsbemessungsgrenze überschreitenden Gesamtbetrages der in- und ausländischen Rente in analoger Anwendung des § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IV statt.