[1] Für gesetzliche Renten aus dem Ausland i.S.d. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist seit 1.7.2011 in § 247 Satz 2 SGB V ein besonderer Beitragssatz vorgesehen. Dieser beträgt seit 1.1.2015 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, also 7,3 %. Im Fall einer entsprechenden Satzungsregelung kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitragssatz nach § 242 Abs. 1 SGB V hinzu.

[2] Für pflichtversicherte Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse gilt ab 1.1.2015 ein besonderer Beitragssatz, der sich aus der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz zusammensetzt (§ 39 Abs. 3 Satz 2, § 42 Abs. 4 Satz 1 und § 45 Abs. 2 Satz 2 KVLG 1989).

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