[1] Für gesetzliche Renten aus dem Ausland im Sinne des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist seit 1.7.2011 in § 247 Satz 2 SGB V ein besonderer Beitragssatz vorgesehen. Dieser beträgt seit 1.1.2015 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, also 7,3 %, sowie – seit dem 1.1.2019 – die Hälfte des Zusatzbeitragssatzes. Da der ausländische Rentenversicherungsträger nicht an den Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt werden kann, soll der Versicherte nur in dem Umfang mit Beiträgen belastet werden, wie dies bei inländischen Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall ist.

[2] Für pflichtversicherte Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse gilt ein besonderer Beitragssatz, der sich seit dem 1.1.2019 aus der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zusammensetzt (§ 39 Abs. 3 Satz 2 [KVLG 1989], § 42 Abs. 4 Satz 1 [KVLG 1989] und § 45 Abs. 2 Satz 2 KVLG 1989).

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