Einleitung
Ab dem 1. Januar 2012 haben die Krankenkassen den Arbeitgebern im qualifizierten Meldedialog Auskunft über den Anspruch des Arbeitnehmers auf Sozialausgleich in Fällen weiterer beitragspflichtiger Einnahmen zu geben und bei Anwendung der Gleitzone sowie bei der Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen aufgrund einer Mehrfachbeschäftigung die Höhe der Gesamtentgelte auf Grundlage der abgegebenen GKV-Monatsmeldungen zu übermitteln. In der ab dem 1. Januar 2013 an geltenden Fassung des Datensatzes Krankenkassenmeldung (DSKK) wurden die Inhalte der Datenbausteine Meldesachverhalt Gleitzone (DBGZ) und Meldesachverhalt Beitragsbemessungsgrenze (DBBG) um die Belange der gesetzlichen Anforderungen und fachpraktischen Auswirkungen optimiert respektive modifiziert sowie die sich daraus ergebenden korrespondierenden Auswirkungen in der GKV-Monatsmeldung (DBKV) ergänzt. Die grundsätzlich fachlichen Fragen wurden in diesem Dokument mit aufgenommen.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag nach § 242a SGB V für das Jahr 2013 auf 0,00 EUR festgelegt und diesen Wert am 12. November 2012 im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Damit ist für das Jahr 2013 – so wie bereits für die Jahre 2011 und 2012 – kein Sozialausgleich von den Arbeitgebern durchzuführen. Nach der bestehenden Rechtsauffassung des BMG und des GKV-Spitzenverbandes sind die Meldungen nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 SGB IV (GKV-Monatsmeldungen) nur in den Jahren zu erstellen, in denen der durchschnittliche Zusatzbeitrag größer Null ist und daher ein Sozialausgleich in Betracht kommen kann. Nach dieser Maßgabe bleibt das Meldeverfahren für Zwecke der Durchführung des Sozialausgleichs auch im Jahr 2013 ausgesetzt. Diese Grundregel gilt im Übrigen auch für künftige Kalenderjahre. Insoweit sind die genannten Meldepflichten zur Durchführung eines Sozialausgleiches nur für die Kalenderjahre umzusetzen, für die das BMG einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag größer 0,00 EUR bekannt geben wird. Dessen ungeachtet bleiben die Meldeverpflichtungen der Arbeitgeber (GKV-Monatsmeldungen) und Krankenkassen (Krankenkassenmeldungen) in den Fällen der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung zur Feststellung der Anwendung der Gleitzonenregelung und zur Überprüfung der Beitragsbemessungsgrenzen bestehen.
Die bestehenden Textpassagen, die aufgrund des fehlenden Sozialausgleichanspruches keine Relevanz haben, sind kursiv gekennzeichnet.
In Ergänzung des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" sowie des gemeinsamen Rundschreibens "Beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V" der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung veröffentlicht der GKV-Spitzenverband die nachstehenden Fragen und Antworten als Verständnishilfe für die technische Umsetzung und als ergänzende Information zu Beginn des Verfahrens.
Der Fragen- und Antwortenkatalog ist unterteilt in fachliche Fragen (Teil A) und technische Fragen (Teil B). Innerhalb der Teile A und B sind die Fragen aufgeteilt nach den Meldungen der Arbeitgeber und den Meldungen der Krankenkassen.
A. Fachliche Fragen
1. Meldungen der Arbeitgeber
1.1 |
Frage Hat der Arbeitgeber auch nach beendeter Beschäftigung rückwirkend eine GKV-Monatsmeldung abzugeben? Antwort Ja. Erhält der Arbeitgeber erst nach beendeter Beschäftigung Kenntnis über eine weitere beitragspflichtige Einnahme bzw. eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung des Arbeitnehmers, das/die während der Beschäftigung bezogen/ausgeübt wurde, sind die fehlenden GKV-Monatsmeldungen nachträglich abzugeben. Hierauf wird die Krankenkasse mit dem Datensatz Krankenkassenmeldung (DSKK) entsprechend reagieren. |
1.2 |
Frage Der Arbeitnehmer wechselt vom Arbeitsplatz im Betriebsteil A zu einem Arbeitsplatz in den Betriebsteil B. Hat der Arbeitgeber diesen Arbeitsplatzwechsel im Rahmen des qualifizierten Meldedialogs zu berücksichtigen? Antwort Ja. Fordert die Krankenkasse eine GKV-Monatsmeldung für den Arbeitnehmer unter der Betriebsnummer des Betriebsteils A an, so sind die GKV-Monatsmeldungen vom Arbeitgeber unter der Betriebsnummer des Betriebsteils B abzugeben. |
1.3 |
Frage Dürfen für den gleichen Meldezeitraum mehrere GKV-Monatsmeldungen vom selben Arbeitgeber abgegeben werden? Antwort Nein. Meldungen mit Zeitüberschneidungen vom selben Arbeitgeber sind unzulässig. |
1.4 |
Frage Wird die GKV-Monatsmeldung oder deren Inhalt von den Krankenkassen an die Deutsche Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet? Antwort Nein. Die GKV-Monatsmeldung verbleibt ausschließlich im Bestand der Krankenkasse. |
1.5 |
Frage Hat der Insolvenzverwalter GKV-Monatsmeldungen abzugeben und entsprechende Antwortdatensätze der Krankenkassen zu berücksichtigen? Antwort Ja. Die GKV-Monatsmeldung ist wie jede andere DEÜV-Meldung vom Insolvenzverwalter abzugeben. Der Insolvenzverwalter hat überdies die von den Krankenkassen nach § 28h Abs. 2a Viertes Buch Sozialgesetzbuch übermittelten Informationen zum Anspruch auf... |