1.1.3.1 Teilnehmer an studienvorbereitenden Sprachkursen, Studienkollegs oder Propädeutika

[1] Studienbewerber, die an studienvorbereitenden Sprachkursen oder Studienkollegs zur Vorbereitung auf das Studium teilnehmen, gehören nicht zu den ordentlich Studierenden, auch wenn von der Hochschule für dieses Vorbereitungsstudium eine Semesterbescheinigung mit der Bezeichnung "0. Fachsemester" ausgestellt wird (vgl. BSG, Urteil vom 2909.1992, 12 RK 15/92, USK 92132 und 12 RK 16/92, USK 92135). Dies gilt selbst dann, wenn die Semesterbescheinigung die Bezeichnung 1. Fachsemester trägt sowie bei sonstigen dem Studium vorgeschalteten, fächergruppenspezifischen Vorbereitungskursen (sog. Propädeutika in Form von Vorkursen, Vorpraktika, Orientierungswochen).

[2] Studienvorbereitende Sprachkurse bieten ausländischen Studienbewerbern die Möglichkeit, deutsche Sprachkenntnisse zu erwerben, die für das Fachstudium erforderlich sind. Im Rahmen eines vorbereitenden Semesters (Basissemester) werden die Absolventen zur Ablegung einer derartigen Sprachprüfung (z. B. der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang – DSH) befähigt. Wird die Sprachprüfung im Wintersemester absolviert bzw. findet das Basissemester im Wintersemester statt, müssen ausländische Studienbewerber das Sommersemester oft überbrücken (Brückensemester), da mit der Einführung des Bachelor- und Mastersystems die meisten Studiengänge ausschließlich mit dem Wintersemester beginnen. Das Brückensemester kann u. a. für Kurse in der jeweiligen Fachsprache bzw. für Seminare zu allgemeinen Schlüsselqualifikationen und Studientechniken genutzt werden. Ungeachtet der Einschreibung sind die Absolventen eines Basis- oder Brückensemesters nicht den versicherungspflichtigen Studenten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V zuzuordnen.

[3] Mitunter verwenden die Hochschulen die Begriffe Basis- und Brückensemester bei Konstellationen, die zweifelsfrei zum Fachstudium gehören und Versicherungspflicht in der KVdS bewirken (z. B. Basissemester als erstes Semester des Fachstudiums und Brückensemester für den Übergang von Bachelor- auf Masterstudiengang). Diese Fälle sind von den skizzierten Sachverhalten zu unterscheiden.

[4] Das Studienkolleg bereitet Studienbewerber fachlich und sprachlich auf das Studium in Deutschland vor. Die Vorbereitungskurse werden in verschiedenen Fachrichtungen angeboten und dauern ein Jahr (zwei Semester). An ihrem Ende steht die "Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland" (kurz: Feststellungsprüfung – FSP). Wer die Feststellungsprüfung bestanden hat, kann sich anschließend für ein Studium bewerben. Eine Versicherungspflicht in der KVdS wird durch die Teilnahme am Studienkolleg nicht begründet.

[5] Ein Propädeutikum ist ein Vorbereitungs- oder Einführungsseminar, das grundsätzlich ein Semester dauert. Im Wesentlichen wird dabei Wissen vermittelt, das die Studienanfänger in ihrem gewählten Studiengang benötigen, aber nicht unbedingt vorausgesetzt werden kann. Das Propädeutikum unterscheidet sich vom Studienkolleg dadurch, dass die Teilnahme die Hochschulzugangsberechtigung und Zulassung bereits voraussetzt, während durch das Studienkolleg die Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium erst erworben wird. Eine Versicherungspflicht in der KVdS wird durch die Ableistung des Propädeutikums ebenfalls nicht begründet.

1.1.3.2 Promotionsstudenten

[1] Personen, die als Doktoranden nach ihrem Hochschulabschluss ein Promotionsstudium aufnehmen und während der Anfertigung der Dissertation an der Hochschule eingeschrieben sind (z. B. um die Universitätseinrichtungen benutzen zu können), gehören nicht zu den ordentlich Studierenden. Die Promotion dient in der Regel der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums und gehört nicht mehr zur wissenschaftlichen Ausbildung (vgl. BSG, Urteil vom 23.3.1993, 12 RK 45/92, USK 9318).

[2] Die Aufnahme eines Promotionsstudiums teilt die Hochschule der Krankenkasse im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 der SKV-MV mit (vgl. Abschnitt 6.3.3).

1.1.3.3 Meisterschüler-/Graduiertenstudium

[1] Ein Meisterschülerstudium können an deutschen Kunsthochschulen oder Musikhochschulen diejenigen Studenten beginnen, die das reguläre Studium mit überdurchschnittlichen Leistungen absolviert haben. Bis der Meisterschülertitel bzw. Meisterschülerbrief verliehen wird, müssen noch ein oder zwei weitere Studienjahre an der Kunst- oder Musikhochschule verbracht werden. Dabei wird die Bezeichnung Meisterschüler an manchen Kunsthochschulen als akademischer Grad verliehen.

[2] Nach § 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11.6. 1999 i.d.F. vom 31.1.2006 vertieft das Graduiertenstudium die Kenntnisse und Fähigkeiten der Studenten mit dem Ziel einer vielseitigen Persönlichkeitsbildung sowie einer qualifizierten und zielstrebigen Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Universitäten, fördert das Promotionsvorhaben und gibt Gelegenheit, im Rahmen eines Tutoriums die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten weiterzuentwickeln.

[3] Die...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?