1.1.4.2.1 Allgemeines

[1] Die Begrenzung auf 14 Fachsemester bezieht sich immer nur auf einen Studiengang, der inhaltlich aus mehreren Studienfächern bestehen kann. So beinhaltet z. B. das Lehramtsstudium in der Regel mindestens zwei Studienfächer. Dagegen sind Fachsemester, die in unterschiedlichen Studiengängen zurückgelegt wurden, nicht zusammenzurechnen. Sofern in einem Erststudium bereits mehr als 14 Fachsemester zurückgelegt worden sind und die Krankenversicherungspflicht deshalb geendet hat, tritt bei Aufnahme eines weiteren Studiums erneut Krankenversicherungspflicht ein, es sei denn, dass das 30. Lebensjahr bereits vollendet ist und keine Verlängerungstatbestände vorliegen. Urlaubssemester gelten nicht als Fachsemester. Sie werden daher nicht auf die Höchstzahl der Fachsemester angerechnet.

[2] Zeiten, in denen die Grundvoraussetzungen für die Krankenversicherungspflicht als Student erfüllt werden, sind selbst dann als Fachsemester anzurechnen, wenn die Krankenversicherung als Student – wegen Vorliegen einer Vorrangversicherung oder eines Ausschlusstatbestandes – ausgeschlossen war.

[3] Auch ein im Rahmen eines Teilzeitstudiengangs absolviertes Semester zählt als ein Fachsemester.

1.1.4.2.2 Bachelor- und Masterstudiengänge

[1] Auf der Grundlage des § 19 HRG haben die Hochschulen neben dem grundständigen Studium (mit Grund- und Hauptstudium), Studiengänge eingerichtet, die zu einem Bachelor- bzw. Bakkalaureusgrad oder einem Master- bzw. Magistergrad führen. Hierbei handelt es sich um ein zweistufiges Studiensystem. Zweistufig bedeutet, dass zunächst für drei bis vier Jahre mit abschließendem Bachelor-Abschluss studiert wird. Nach dem Bachelorstudium besteht die Möglichkeit, mit diesem Abschluss die Hochschule zu verlassen. Alternativ kann direkt oder auch nach einigen Berufsjahren das Wissen in einem Masterstudiengang vertieft werden. Auch bei Studenten in einem Masterstudiengang handelt es sich um ordentlich Studierende nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, sofern alle anderen Voraussetzungen vorliegen. Bei der Ermittlung der 14 Fachsemester muss es sich um den gleichen Studiengang handeln.

[2] In diesem Zusammenhang wird in konsekutive und weiterbildende Masterstudiengänge unterschieden:

  • Ein konsekutiver Masterstudiengang baut grundsätzlich auf einem speziellen Bachelorstudiengang auf. Er kann den Bachelorstudiengang fachlich fortführen und vertiefen oder – soweit der fachliche Zusammenhang gewahrt bleibt – fachübergreifend erweitern. Seit 2008 sukzessive 2010 verankern die Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz (KMK) auch fachlich andere Masterstudiengänge als konsekutive Studiengänge. Bei einem konsekutiven Masterstudiengang werden die beiden Studienphasen Bachelor und Master als ein Studiengang bewertet. Die Versicherungspflicht besteht bis zum Ablauf des 14. Fachsemesters.
  • Ein weiterbildender Studiengang setzt nach einem qualifizierten Hochschulabschluss eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von i.d.R. nicht unter einem Jahr voraus. Die Inhalte des weiterbildenden Studiengangs sollen die beruflichen Erfahrungen berücksichtigen und an diese anknüpfen. Bei einem weiterbildenden Masterstudiengang – unabhängig von der Fachrichtung – handelt es sich um einen eigenständigen Studiengang, sodass eine Anrechnung der zurückgelegten Studienzeit im Bachelorstudiengang nicht erfolgt. Mithin besteht die Versicherungspflicht auch während der im weiterbildenden Masterstudiengang zurückgelegten 14 Fachsemester, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

[3] In diesen Fällen teilt die Hochschule der Krankenkasse zu Beginn des Masterstudiums mit, ob es sich um einen konsekutiven oder weiterbildenden Studiengang handelt (vgl. Abschnitt 6.3.3).

1.1.4.2.3 Diplomstudiengänge

Neben dem gestuften Studiensystem werden vorwiegend in den Ingenieur-, Natur- und Wirtschaftswissenschaften Diplomstudiengänge durchgeführt. Diese gliedern sich in ein zwei- bis viersemestriges Grundstudium, in dem Grundkenntnisse und -fertigkeiten vermittelt werden und der Orientierung dienen, sowie ein drei- bis sechssemestriges Hauptstudium, in dem eine Differenzierung und Spezialisierung stattfinden kann. Das Grundstudium wird mit dem Vordiplom abgeschlossen, das nach Ablegen von zumeist schriftlichen, teils aber auch mündlichen Prüfungen in den relevanten Fächern verliehen wird. Das Hauptstudium kann entweder mit schriftlichen oder mündlichen Diplomprüfungen abschließen, oder mit studienbegleitenden Teilleistungen. Bei beiden Verfahren ist außerdem eine Diplomarbeit anzufertigen, die die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit nachweist. Bei der Ermittlung der 14 Fachsemester muss es sich um den gleichen Studiengang handeln.

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