6.1 Allgemeines

[1] Das Meldeverfahren in der GKV für Studenten vollzieht sich auf der Grundlage des § 200 Abs. 2 SGB V, § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB XI i.V.m. der SKV-MV) des BMG vom 27.3.1996 – zuletzt durch Art. 20 des 6. SGB IV-ÄndG vom 11.11.2016 geändert.

[2] Danach haben die staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen die versicherten Studenten, die Ausbildungsstätten die nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V versicherungspflichtigen Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, die zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt und die Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs der zuständigen Krankenkasse zu melden.

[3] Die SKV-MV sieht jeweils die unverzügliche Abgabe der Meldungen vor. Dabei bedeutet unverzüglich, dass die Meldungen ohne schuldhaftes Zögern von den Hochschulen und den Krankenkassen abzugeben sind. Bei Vorliegen mehrerer Meldetatbestände ist jeder Tatbestand einzeln zu melden.

[4] Darüber hinaus haben die staatlichen und die staatlich anerkannten Hochschulen sowie die Stiftung für Hochschulzulassung Studienbewerber und Studenten über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Befreiungsmöglichkeiten und das zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses einzuhaltende Verfahren durch Verteilung eines Merkblattes zu unterrichten.

6.2 Meldung der Studienbewerber/Versicherungsbescheinigung

[1] Damit sich die Studienbewerber an den Hochschulen und Fachhochschulen einschreiben können, benötigen sie eine Versicherungsbescheinigung (gemäß Anlage 1 der SKV-MV) der für sie zuständigen Krankenkasse. Diese erhalten sie von der Krankenkasse, bei der sie zum Studienbeginn als Mitglied oder Familienangehöriger versichert sind oder voraussichtlich versichert sein werden. Im Übrigen erhalten die Studienbewerber, die zum Studienbeginn nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ihre Versicherungsbescheinigung von der Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestand. Dabei handelt es sich insbesondere um Personen, die sich von der Versicherungspflicht befreit haben (vgl. Abschnitt 5). Unerheblich ist dabei, wie lange die letzte Mitgliedschaft bzw. Familienversicherung zurückliegt. Ist eine letzte Krankenkasse nicht vorhanden, ist einer der in § 173 SGB V genannten Krankenkassen für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung zuständig.

[2] Als Versicherungsbescheinigung ist der der Anlage 1 der SKV-MV entsprechende Vordruck zu verwenden.

6.3 Meldungen der Hochschulen

6.3.1 Meldungen über Beginn und Ende des Studiums

[1] Eine Meldeverpflichtung der Hochschulen besteht nach § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SKV-MV nur, wenn in der Versicherungsbescheinigung angegeben wurde, dass der Student versichert ist. Für die Meldung ist der Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 der SKV-MV zu verwenden.

[2] Zu melden sind neben dem Datum der Einschreibung, das Ende des Semesters, mit dem die Mitgliedschaft in der Hochschule (§ 36 HRG) endet. Die Exmatrikulation wird grundsätzlich zum Semesterende ausgesprochen und wirksam, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Exmatrikulationsbescheides Widerspruch dagegen erhoben wird. Die Exmatrikulation im Laufe des Semesters stellt keinen gesonderten Meldetatbestand dar. Im Falle des Widerspruchs und dem sich anschließenden Verwaltungsverfahren ist nach Ablauf des Semesters in dem rechtskräftig über den Widerspruch entschieden wurde, die Meldung über das Ende der Hochschulmitgliedschaft abzugeben, sofern die Exmatrikulation wirksam geworden ist. Entsprechendes gilt, wenn sich an das Widerspruchsverfahren das Klageverfahren anschließt. Bis zum Abschluss des Verfahrens bleibt der Student eingeschrieben im Sinne des Hochschul- und Sozialversicherungsrechts.

6.3.2 Wechsel der Hochschule

Wird das Studium bei einer anderen Hochschule fortgesetzt, ist der neuen Hochschule eine Versicherungsbescheinigung wie bei Beginn des Studiums vorzulegen (vgl. Abschnitt 6.2). Die bisherige Hochschule hat eine Meldung über das Ende der Mitgliedschaft in der Hochschule an die Krankenkasse abzusetzen; die neue Hochschule ist zur Meldung der Einschreibung verpflichtet.

6.3.3 Abschluss des 14. Fachsemesters, Aufnahme eines Promotionsstudiums, Aufnahme eines Masterstudiums

[1] Die Hochschule meldet ferner den Abschluss des 14. Fachsemesters sowie die Aufnahme eines Promotionsstudiums des Studierenden an die Krankenkasse. Dabei ist der Abschluss des 14. Fachsemesters bereits zu Beginn des 14. Fachsemesters abzugeben. Bei Aufnahme eines Masterstudiums meldet die Hochschule, ob es sich um einen konsekutiven oder weiterbildenden Studiengang handelt. Insoweit haben die Hochschulen in einer erweiterten Betrachtungsweise zu prüfen, ob bei einem zweistufigen Studiensystem von Bachelor und Master, die in der Regel fachlich aufeinander aufbauen, unter bestimmten Bedingungen weiterhin von einem Studiengang auszugehen ist (konsekutiver Master) oder eine Situation vorliegt, die vergleichbar ist mit der Aufnahme von verschiedenen, nicht verbundenen Studiengängen (weiterbildender Master). Die Meldeverpflichtung besteht auch in den Fällen, in denen die Hochschule nach dem Bachelorstudiengang gewechselt wird.

[2] Diese Meldetatbestände dienen dazu, den Verwaltungsaufwand der Krankenkassen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen zur KVdS ...

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