6.4.1 Ende der Pflichtmitgliedschaft/Zahlungsverzug

[1] Endet die Mitgliedschaft eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtigen Studenten hat die Krankenkasse dieses der Hochschule zu melden. Über diese Vorschrift des § 4 Abs. 3 SKV-MV hinaus ist außerdem das Ende der Familien- oder freiwilligen Versicherung eines Studenten zu melden, damit die Hochschule auch in diesen Fällen erfährt, dass die bisherige Krankenkasse die Versicherung nicht mehr durchführt. Diese Meldungen über das Ende der Versicherung sind jedoch nur erforderlich, wenn der Student im Anschluss daran nicht mehr bei der Krankenkasse versichert ist.

[2] Hat die Hochschule eine Meldung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SKV-MV (Ende der Hochschulmitgliedschaft) abgegeben, ist eine Meldung der Krankenkasse nach § 4 Abs. 3 SKV-MV (Ende der Krankenkassenmitgliedschaft) an diese Hochschule nicht erforderlich.

[3] Die Hochschule hat die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung eines Studierenden zu verweigern, wenn dieser die ihm auferlegte Verpflichtung zur Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge nicht erfüllt (vgl. § 254 Satz 3 SGB V). Da die Versicherungsbescheinigung als Dauerbescheinigung grundsätzlich für das gesamte Studium nur einmal ausgestellt wird, sieht die SKV-MV im Falle des Zahlungsverzugs eine Meldung vor. Diese ist direkt von der Krankenkasse an die Hochschule abzugeben. In diesem Zusammenhang ist der Student zeitgleich über die Meldung an die Hochschule zu informieren und gleichzeitig auf die Folgen der Nichtzahlung der Beiträge hinzuweisen. Holt der Student die Zahlung der Beiträge nach, hat die Krankenkasse die Hochschule unverzüglich darüber zu unterrichten, dass die Meldung über den Zahlungsverzug nunmehr ungültig geworden ist.

[4] Die jeweiligen Meldungen sind auf einem Vordruck entsprechend der Anlage 3 der SKV-MV zu erstatten.

6.4.2 Krankenkassenwechsel

[1] Wechselt ein versicherter Student die Krankenkasse hat die neue Krankenkasse dem Studenten zur Vorlage bei der Hochschule eine Bescheinigung nach Anlage 1 der SKV-MV zuzusenden. Diese Bescheinigung gilt als Mitgliedsbescheinigung nach § 175 Abs. 2 SGB V. War der Student nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V pflichtversichert, teilt die bisherige Krankenkasse das Ende der Mitgliedschaft der Hochschule mit. Die Hochschulen haben in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die künftigen Meldungen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SKV-MV) an die zuständige Krankenkasse erstattet werden.

[2] Eine neue Versicherungsbescheinigung ist ebenfalls für die Hochschule auszustellen, wenn das Mitglied, aus dessen Versicherung die Familienversicherung eines Studenten begründet wird, die Krankenkasse wechselt. Gleiches gilt auch, wenn ein Anspruch auf eine Familienversicherung z. B. durch Heirat begründet wird und der bisher pflichtversicherte Student dadurch bei einer anderen Krankenkasse versichert wird. Die bisherige Krankenkasse teilt jeweils das Ende der Versicherung der Hochschule mit.

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