Einleitung
Die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Grundlagen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, der zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt und der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs wurden bislang in dem Gemeinsamen Rundschreiben der ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen einschließlich deren Anlagen i.d.F. vom 21.3.2006 beschrieben.
Die in der Zwischenzeit erfolgten gesetzlichen Änderungen einerseits und Rechtsprechungen des Bundessozialgerichts (BSG) andererseits, die Einfluss auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der vorganannten Personenkreise haben, sind zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung in den vorliegenden Grundsätzlichen Hinweisen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, der zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt und der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs, ergänzt um erforderliche Klarstellungen und notwendige Anpassungen, nachvollzogen.
Diese Grundsätzlichen Hinweise ersetzen das Gemeinsame Rundschreiben der ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen vom 21.3.2006.
Diese Gemeinsamen Grundsätze waren anzuwenden vom 1.1.2018 bis 31.12.2019.
Für die Zeit bis 31.12.2017, vgl. GR v. 21.3.2006.
Für die Zeit ab 1.1.2020, vgl. GR v. 20.3.2020.
1. Versicherungspflichtiger Personenkreis
1.1 Krankenversicherungspflicht der Studenten
1.1.1 Allgemeines
[1] Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V sind Studenten, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland eingeschrieben sind, in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versicherungspflichtig. Dabei wird nicht danach differenziert, ob das Studium als Vollzeit- oder Teilzeitstudium betrieben wird (vgl. Abschnitt 1.5.1). Auch ein Fernstudium an einer Hochschule führt unter den sonstigen Voraussetzungen zur KVdS.
[2] Eingeschriebene Studenten an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sind auch dann versicherungspflichtig, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Sie unterliegen jedoch grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht, wenn für sie aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts Anspruch auf Sachleistungen besteht. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit gegenüber einem Träger eines anderen Staates auf eigener Versicherung beruht, z. B. wegen Bezugs einer Waisenrente, oder von der Versicherung einer anderen Person (Familienversicherung) abgeleitet ist. In welchen Fällen ein Anspruch auf Sachleistungen aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts besteht, und die Versicherungspflicht als Student deshalb ausgeschlossen ist, ist dem Abschnitt 9 zu entnehmen.
1.1.2 Staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen
[1] Ein unverbindlicher Überblick über die staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland ist unter www.hochschulkompass.de veröffentlicht.
[2] Nach den §§ 1, 2 und 18 HRG zählen zu den Hochschulen u. a. Universitäten und Fachhochschulen; sie dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre und Studium. Sie haben außerdem das Recht, akademische Grade und Hochschulzeugnisse zu verleihen. Den Status der Hochschule (staatlich bzw. staatlich anerkannt) festzulegen, ist eine landesrechtliche Angelegenheit. Ein Studium an einer Universität der Bundeswehr oder an einer Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung führt nicht zur Versicherungspflicht als Student. Diese Studenten haben Anspruch auf Heilfürsorge bzw. Beihilfe und sind daher krankenversicherungsfrei. Dies gilt gleichermaßen auch für Theologiestudenten, sofern sie bereits zum Personenkreis nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 SGB V gehören.
[3] Anders als die Studiengänge an einer Hochschule setzt das Fernstudium im Wesentlichen auf ein angeleitetes Selbststudium. Charakteristisch für ein Fernstudium sind die verwendeten Medien; im Wesentlichen das Internet. Präsenzzeiten sind auf das notwendige Minimum reduziert und werden für Prüfungen sowie für einzelne Lehrveranstaltungen genutzt. Ungeachtet dessen tritt gleichwohl Versicherungspflicht ein, wenn die sonstigen Voraussetzungen in der KVdS erfüllt sind.
[4] Berufsakademien sind keine staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 [i.V.m. Satz 1] SGB XI). Sie sind zwar (staatlich) anerkannte Bildungseinrichtungen und nehmen einen besonderen Platz im tertiären Bildungsbereich in Deutschland ein; sie gehören institutionell jedoch nicht zu den Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes (vgl. §§ 1, 70 HRG). Die Anerkennung als Berufsakademie ist mit der nach Landesrecht geregelten staatlichen Anerkennung als Hochschule nicht gleichzusetzen. Für Studenten an Berufsakademien kann demnach die KVdS nicht eingeräumt werden.
[5] Studierende an privaten nicht staatlich anerkannten Hochschulen werden von der Versicherungspflicht nicht erfasst.
[6] Ein unverbindlicher Überblick über die staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland ist unter www.hochschulkompa...