[1] Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist das Zeugnis einer Ärztin, eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend, in dem der voraussichtliche Tag der Entbindung angegeben ist (§ 24i Abs. 3 Satz 4 SGB V).

[2] Die Günstigkeitsprüfung greift in den Fällen, in denen eine Frau Mutterschaftsgeld beantragt und aufgrund ihres voraussichtlichen Entbindungstages und der sich daraus ergebenden Schutzfristen kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld bestehen würde. Entbindet diese Frau jedoch früher, so ist ausgehend vom tatsächlichen Entbindungstag eine erneute Überprüfung des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld vorzunehmen. Diese sogenannte Günstigkeitsprüfung kann dazu führen, dass die Frau unter Zugrundelegung ihres tatsächlichen Entbindungstages und den daraus folgenden frühzeitigeren Eintritt der Schutzfrist doch einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld erhält.

[3] Durch die Günstigkeitsprüfung wird sichergestellt, dass Frauen, die einen Antrag auf Mutterschaftsgeld vor der Geburt aufgrund ihres voraussichtlichen Entbindungstages stellen nicht schlechter gestellt werden als Frauen, die erst nach der Geburt einen Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen.

Beispiel 9 – Günstigkeitsprüfung

Voraussichtliche Entbindung 10.8.
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG 29.6.
Ende des Arbeitsverhältnisses 31.5.
Es besteht kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung gemäß § 157 SGB III und es liegt keine Sperrzeit nach § 159 SGB III vor.
Tatsächliche Entbindung 10.7.
Beginn der 6. Woche vor der tatsächlichen Entbindung (Günstigkeitsprüfung) 29.5.
Lösung:

Zum Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG am 29.6. besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Durch die frühere Entbindung wird jedoch der Anspruch überprüft. Ausgehend vom tatsächlichen Tag der Entbindung ist der leistungsauslösende Tatbestand am 29.5. eingetreten (vgl. Abschnitt 9.1.2 "Leistungsauslösende Tatbestände").

Die Zahlung des Mutterschaftsgeldes (in Höhe des Krankengeldes) erfolgt ab 1.6. (vgl. Abschnitt 9.3.1.2 "Arbeitnehmerinnen ohne Arbeitgeberzuschuss"), da die Versicherte noch bis 31.5. ihre berufliche Tätigkeit ausgeübt und dafür Arbeitsentgelt erhalten hat..

Beispiel 10 – keine Günstigkeitsprüfung

Voraussichtliche Entbindung 2.12.
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG 21.10.
Ende des Arbeitsverhältnisses 30.9.
Vom 1.10. bis 11.11. besteht eine Sperrzeit nach § 159 SGB III.
Tatsächliche Entbindung 10.11.
Lösung:
Der leistungsauslösende Tatbestand ist am 21.10. eingetreten (vgl. Abschnitt 9.1.2 "Leistungsauslösende Tatbestände"). Zu diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld gemäß § 24i Abs. 1 Satz 1 SGB V. Aufgrund der vorzeitigen Entbindung am 10.11. verlängert sich die Bezugsdauer des Mutterschaftsgeldes um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte (vgl. Abschnitte 9.2.1.2 "Schutzfrist nach der Entbindung nach § 3 Abs. 2 MuSchG" und 9.4.3.1 "Verlängerung der Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld (§ 24i Abs. 3 Satz 3 SGB V)"). Eine Günstigkeitsprüfung entfällt, da bereits durch den voraussichtlichen Entbindungstag ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld bestand.

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