Bei einer vorzeitigen Entbindung greift auch bei Frauen, deren Anspruch auf Mutterschaftsgeld aufgrund der Günstigkeitsprüfung entsteht, die Regelung des § 24i Abs. 3 Satz 2 SGB V (vgl. Abschnitt 9.4.3.1 "Verlängerung der Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld (§ 24i Abs. 3 Satz 2 SGB V)"). Die Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld nach der Entbindung verlängert sich um den Zeitraum, um den die schutzwürdige Phase während des Arbeitsverhältnisses vor dem tatsächlichen Entbindungstag verkürzt wurde.

Beispiel 75 – Verlängerung der Anspruchsdauer bei Günstigkeitsprüfung

Voraussichtliche Entbindung 10.8.
Beginn Schutzfrist § 3 Abs. 1 MuSchG 29.6.
Ende Arbeitsverhältnis 31.5.
Es besteht kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung gemäß § 157 SGB III und es liegt keine Sperrzeit nach § 159 SGB III vor.  
Tatsächliche Entbindung 10.7.
Beginn 6 Wochen vor der tatsächlichen Entbindung (Günstigkeitsprüfung) 29.5.
Lösung:
Der leistungsauslösende Tatbestand ist ausgehend vom tatsächlichen Entbindungstag am 29.5. eingetreten (vgl. Abschnitt 9.1.2 "Leistungsauslösende Tatbestände"), daher besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld ab dem 29.5.
Die Zahlung des Mutterschaftsgeldes (in Höhe des Krankengeldes) erfolgt ab 1.6. (vgl. Abschnitt 9.3.1.2 "Arbeitnehmerinnen ohne Arbeitgeberzuschuss"), da die Versicherte noch bis 31.5. (für 3 Tage) ihre berufliche Tätigkeit ausgeübt und dafür Arbeitsentgelt erhalten hat. Daher endet die Mutterschaftsgeldzahlung am 7.9.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge