[1] Ist keine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, ist die Zahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden aus der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse zu ermitteln. Hierfür wird aus den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden des Berechnungszeitraums der wöchentliche Durchschnitt festgestellt. Die sich daraus ergebende Zahl ist die sich ergebende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit.

Formel 4 – durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

Arbeitszeit im Berechnungszeitraum (zzgl. Fehlstunden)
13 Wochen
= regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

[2] Das Ergebnis ist auf drei Dezimalstellen nach dem Komma auszurechnen, wobei auf die zweite Stelle kaufmännisch auf- bzw. abzurunden ist.

Beispiel 37 – Berechnung regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

Berechnungszeitraum
Juni 104 Stunden  
Juli 110 Stunden  
August  98 Stunden  
Insgesamt 312 Stunden  
Lösung:
Berechnung: 312 Stunden
13 Wochen
= 24 Stunden regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

[3] Liegen im Berechnungszeitraum unverschuldete unbezahlte Fehlzeiten vor (z.B. Krankengeldbezugszeiten), sind die vom Arbeitgeber im Rahmen des Verfahrens "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" zu meldenden unverschuldeten unbezahlten Fehlstunden bei der Berechnung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen (Formel 4). Dies gilt auch für die vom Arbeitgeber ebenfalls zu meldenden im Berechnungszeitraum vorliegenden verschuldeten unbezahlten Fehlzeiten (z.B. Arbeitsbummelei). Damit wird die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach denselben Vorgaben berücksichtigt, wie in den Fällen, in denen eine vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vorliegt.

Beispiel 38 – Berechnung regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit (un)verschuldeter Fehlzeit

Berechnungszeitraum
Juni 91 Stunden
13 Fehlstunden
(bezahlt)
(un-/verschuldet und unbezahlt)
Juli 110 Stunden  
August   98 Stunden  
Insgesamt 312 Stunden  
Lösung:
Berechnung: 312 Stunden
13 Wochen
= 24 Stunden regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

[4] War die Versicherte noch nicht drei Monate im Betrieb beschäftigt, sind bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitsstunden die Verhältnisse zugrunde zu legen, die unter normalen Umständen vorgelegen hätten. Dafür ist auf eine vergleichbar beschäftigte Person abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 23.1.1973, 3 RK 22/70, vgl. Abschnitt 9.2.4.7.8 "Arbeitsentgelt einer vergleichbar beschäftigten Person").

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