[1] Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht auch, wenn die Arbeitnehmenden zeitgleich mit oder während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig werden, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde (§ 98 Abs. 2 SGB III).
[2] Voraussetzung für die Leistungsfortzahlung nach § 98 Abs. 2 SGB III ist, dass die Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eingetreten ist. Da die Bezugsdauer nach § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB III mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird, beginnt, ist diese Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn die Arbeitsunfähigkeit zwar vor dem ersten Tag der tatsächlichen Zahlung des Kurzarbeitergeldes, aber nach dem Beginn des ersten Kalendermonats, eintritt. Unerheblich ist ebenfalls, ob die Erkrankung an einem Ausfall- oder Arbeitstag oder arbeitsfreien Samstag, Sonntag oder Feiertag eintritt.
Beispiel 10 – Eintritt AU-Beginn vor Beginn Bezugsdauer von KUG [Beispiel redaktionell bearbeitet]
Durch die Agentur für Arbeit genehmigte KUG-Bezugsdauer |
1.6. bis 31.12. |
Arbeitsunfähig (keine Vorerkrankung) |
29.5. bis 5.7. |
Kurzarbeit ab |
15.6. |
Ergebnis: |
Die AU ist vor dem Beginn des Bezugszeitraums von KUG eingetreten, weil die maßgebende Bezugsfrist nach § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB III mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb KUG gezahlt wird, demnach dem 1.6. beginnt. |
Für den Zeitraum vom 29.5. bis 14.6. erfolgt daher die (volle) Entgeltfortzahlung vom Arbeitgebenden. In der vom Zeit 15.6. bis 5.7. zahlt der Arbeitgebende die entsprechend der Kurzarbeit verkürzte Entgeltfortzahlung und Krankengeld in Höhe des KUG (§ 47b Abs. 4 SGB V). Ab dem 6.7. ist durch den Arbeitgebenden KUG zu zahlen. |
Beispiel 11 – Eintritt AU-Beginn nach Beginn der Bezugsdauer von KUG [Beispiel redaktionell bearbeitet]
Durch die Agentur für Arbeit genehmigte KUG-Bezugsdauer |
1.6. bis 31.12. |
Arbeitsunfähig (keine Vorerkrankung) |
16.6. bis 5.7. |
Kurzarbeit ab |
15.6. |
Ergebnis: |
Die AU ist nach dem Beginn des Bezugszeitraums von KUG eingetreten, weil die maßgebende Bezugsfrist nach § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB III mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb KUG gezahlt wird, demnach dem 1.6. beginnt. |
In der vom Zeit 16.6. bis 5.7. zahlt der Arbeitgebende die entsprechend der Kurzarbeit verkürzte Entgeltfortzahlung und KUG zu Lasten der Agentur für Arbeit. Ab dem 6.7. ist durch den Arbeitgebenden KUG zu zahlen. |
Beispiel 12 – Eintritt AU-Beginn nach Beginn der Bezugsdauer jedoch vor tatsächlichem KUG-Bezug [Beispiel redaktionell bearbeitet]
Durch die Agentur für Arbeit genehmigte KUG-Bezugsdauer |
1.6. bis 31.12. |
Arbeitsunfähig (keine Vorerkrankung) |
5.6. bis 5.7. |
Kurzarbeit ab |
15.6. |
Ergebnis: |
Die AU ist nach dem Beginn des Bezugszeitraums von KUG eingetreten, weil die maßgebende Bezugsfrist nach § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB III mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb KUG gezahlt wird, demnach dem 1.6. beginnt. |
Für den Zeitraum vom 5.6. bis 14.6. erfolgt daher die (volle) Entgeltfortzahlung vom Arbeitgebenden. In der vom Zeit 15.6. bis 5.7. zahlt der Arbeitgebende die entsprechend der Kurzarbeit verkürzte Entgeltfortzahlung und KUG zu Lasten der Agentur für Arbeit. Ab dem 6.7. ist durch den Arbeitgebenden KUG zu zahlen. |
[3] Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht oder nicht mehr und tritt an dessen Stelle der sonst subsidiäre Anspruch auf Krankengeld, so ist dieser gegenüber dem Anspruch auf Kurzarbeitergeld vorrangig.
[4] Wird für eine zusammenhängende Zeit von mindestens einem Kalendermonat kein Kurzarbeitergeld gewährt (§ 104 Abs. 2 SGB III) und erkranken Arbeitnehmende in dieser Zeit, sind die Voraussetzungen der Leistungsfortzahlung nicht erfüllt, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht während des tatsächlichen Bezugs von Kurzarbeitergeld eingetreten ist. Dies gilt auch in Fällen, in denen Kurzarbeit im B...