[1] Nebenberuflich selbstständig Erwerbstätige sind grundsätzlich den hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V gleichzustellen, wenn das erzielte Arbeitseinkommen aus der nebenberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit der Beitragsberechnung unterliegt.
[2] Üben nebenberuflich selbstständig Erwerbstätige zusätzlich eine mehr als geringfügige Beschäftigung aus, so besteht für diese Beschäftigung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V. Da das erzielte Arbeitseinkommen aus der nebenberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit in diesen Fällen nicht der Beitragsberechnung unterliegt, besteht aus dieser kein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V.
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