[1] Arbeitnehmende haben für die Dauer der Begleitung nach § 44b SGB V im Krankenhaus (siehe Abschnitt 12.2.3 "Mitaufnahme oder ganztägige Begleitung") einen Anspruch auf Krankengeld, sofern ihnen ein Verdienstausfall entsteht, also Arbeitsentgelt ausfällt, und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach § 44b Abs. 1 SGB V erfüllt werden.
[2] Eine elektronische Übermittlung der zur Berechnung des Krankengeldes notwendigen Daten ist durch [korr.] Arbeitgebende mit dem Verfahren zum Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV durchzuführen.
[3] Anders als bei der eigenen Arbeitsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG durch [korr.] Arbeitgebende. Jedoch gelten gemäß § 44b Abs. 4 Satz 1 SGB V die Regelungen des § 45 Abs. 3 SGB V entsprechend. Danach haben Arbeitnehmende für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld nach § 44b SGB V einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung durch [korr.] ihre Arbeitgebenden, soweit nicht aus dem gleichen Grund ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Der Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach § 44b Abs. 4 Satz 1 SGB V i.V.m. § 45 Abs. 3 SGB V durch [korr.] Arbeitgebende kann nicht vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden. Das Krankengeld nach § 44b SGB V ist gegenüber dem Anspruch auf bezahlte Freistellung durch [korr.] Arbeitgebende subsidiär ausgestaltet. Aufgrund des Verweises auf § 45 Abs. 3 SGB V gelten für das Krankengeld nach § 44b SGB V dieselben arbeitsrechtlichen Freistellungsregelungen. Demzufolge besteht auch in Fällen einer Begleitung i.S.d. § 44b SGB V ein Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 Satz 1 BGB, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind und dieser nicht wirksam abbedungen wurde. Näheres hierzu siehe GR v. 13.3.2024, Abschnitt 6 "Arbeitsrechtliche Ansprüche gegenüber [korr.] Arbeitgebenden"“.
[4] [korr.] Stellen Arbeitgebende den Arbeitnehmenden für Tage der Begleitung nach § 44b SGB V bezahlt frei, besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V, da der Arbeitnehmende in dieser Zeit keinen Verdienstausfall erleidet (siehe Abschnitt 12.7.1 "Weiterbezug von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen"). Sofern [korr.] Arbeitgebende für den Zeitraum der Freistellung wegen Begleitung nach § 44b SGB V teilweise eine bezahlte Freistellung nach § 616 Satz 1 BGB oder anderer vertraglicher Regelungen leistet, hat er dies über den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV anzugeben.
[5] Beginnt die Begleitung nach § 44b SGB V bereits vor dem Beginn einer Beschäftigung und damit vor Eintritt des Versicherungsverhältnisses aufgrund der Beschäftigung, so richtet sich der Krankengeldanspruch nach dem Leistungsumfang, welchen das Versicherungsverhältnis am Tag des Beginns der Begleitung nach § 44b SGB V beinhaltet. Dies ist bei wechselnden Begleitpersonen (siehe Abschnitt 12.2.3 "Mitaufnahme oder ganztägige Begleitung") bei der jeweiligen Aufnahme separat zu beurteilen und bedarf daher auch einer separaten Meldung im Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV.
[6] Analog zum Krankengeld bei eigener Arbeitsunfähigkeit sind für die Ansprüche im Zusammenhang mit dem Ende einer Beschäftigung auch die Ausführungen unter [Abschnitt] 2.1.1.1.9 "Fortbestand einer Mitgliedschaft nach § 192 SGB V" zu beachten. Für Versicherte, die ohne Krankengeldanspruch versichert sind (z.B. geringfügig beschäftigte Familienversicherte oder [korr.] Werkstudierende) gelten die Regelungen entsprechend. D.h. auch für sie besteht der Anspruch auf ein Krankengeld nach § 44b SGB V grundsätzlich über das Ende ihrer Beschäftigung für die Dauer der Begleitung nach § 44b SGB V fort, denn aufgrund der Begleitung sind die Versicherten daran gehindert ein neues Beschäftigungsverhältnis oder eine neue selbstständige Tätigkeit aufzunehmen, so dass ihnen aufgrund der Begleitung ein Verdienstausfall entsteht. Sofern nach dem Ende der Beschäftigung jedoch kein Verdienstausfall mehr besteht, da ab diesem Zeitpunkt andere Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts gewährt werden oder der Leistungsbetrag solcher Leistungen (die bereits neben dem Verdienst bezogen wurden) erhöht wird, z.B. Bürgergeld [nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II] oder Vollrente wegen Alters, endet der Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
[7] Zum Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V im Rahmen eines nachgehenden Leistungsanspruchs siehe Abschnitt 12.2.1.1.10 "Nachgehender Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 2 SGB V)".
[8] Auch für den Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags für das Beschäftigungsverhältnis maßgeblich. Insofern wird für den Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V ebenfalls danach unterschieden, ob ein Arbeitsvertrag für ein Beschäftigungsverhältnis bereits vor oder erst nach der Begleitung nach § 44b SGB V abgeschlossen wurde. Näheres hierzu siehe Abschnitt 2.1.1.1.1 "Arbeitnehmende (Arbeiter, Angestellte)".
Beispiel 169 – Beginn ...