[1] Besteht für den Arbeitnehmer zunächst Versicherungspflicht, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird, endet diese – im Falle der Entgelterhöhung – mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens, vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (§ 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V). Bei rückwirkender Erhöhung des Arbeitsentgelts endet die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist (§ 6 Abs. 4 Satz 3 SGB V).
[2] Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, deren Versicherungspflicht wegen Überschreitens der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze mit Ablauf des Kalenderjahres erlischt, wird nach § 190 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB V grundsätzlich als freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt nicht erklärt. Die Fortführung der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft verlangt darüber hinaus, dass die für die freiwillige Versicherung erforderlichen Vorversicherungszeiten erfüllt sind.
[3] Ohne Erfüllung der für die freiwillige Versicherung erforderlichen Vorversicherungszeiten wird den Arbeitnehmern, die zum 31. Dezember 2010 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze aus der Versicherungspflicht ausscheiden, gemäß der Regelung des § 190 Abs. 3 Satz 3 Fallgruppe 1 SGB V die Fortführung der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwillige Mitgliedschaft eingeräumt. Diese Regelung hat Übergangscharakter und ist insofern lediglich für den Jahreswechsel 2010/2011 von Bedeutung.
[4] Auf Dauer von Bedeutung ist dagegen die Regelung des § 190 Abs. 3 Satz 3 Fallgruppe 2 SGB V. Sie eröffnet Personen, die bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung im Inland versicherungspflichtig werden und deren Versicherungspflicht durch Anhebung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts bereits im Jahr der erstmaligen Beschäftigungsaufnahme nach § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V endet, die Fortführung der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwillige Mitgliedschaft, ohne dass die für die freiwillige Versicherung erforderlichen Vorversicherungszeiten erfüllt sein müssen. Die Regelung stellt die bis vor dem GKV-WSG im Wege der Auslegung bereits praktizierte Verfahrensweise aus Gründen der Rechtssicherheit nunmehr auf eine gesetzliche Grundlage.
[5] In beiden Fällen des § 190 Abs. 3 Satz 3 SGB V hat die Krankenkasse das Mitglied auf die Austrittsmöglichkeit hinzuweisen und hat das Mitglied das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse den Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung zu erklären. Sofern gegen Ende des Kalenderjahres bereits mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Arbeitnehmer wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze mit Ablauf des Kalenderjahres enden wird, sollten Austrittserklärungen bereits angenommen werden (ungeachtet dessen, dass sich die Wirksamkeit derartiger Willenserklärungen noch nicht entfalten kann). Die entsprechenden Mitgliedschaften wären dann, ggf. nach der Meldung durch den Arbeitgeber über die Änderung der Beitragsgruppe, mit Ablauf des Jahres zu beenden.