Zusammenfassung
der Deutsche Bundestag hat am 12. November 2010 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) beschlossen. Der Bundesrat wird sich am 17. Dezember 2010 im zweiten Durchgang mit dem nicht zustimmungsbedürftigen Gesetzesbeschluss befassen. Nach derzeitigem Stand der Informationen ist davon auszugehen, dass das Gesetz noch in diesem Jahr verkündet wird.
Das GKV-FinG enthält unter anderem einige Regelungen, die sich in versicherungs- und mitgliedschaftsrechtlicher Hinsicht auswirken. Wir geben nachstehend einen Überblick über die maßgebenden Regelungen, ergänzt um entsprechende Kommentierungen, die eine einheitliche Rechtsanwendung durch die Krankenkassen sicherstellen sollen.
1. Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern
1.1 Allgemeines
[1] Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, sind künftig wieder von Beginn der Beschäftigung an versicherungsfrei bzw. scheiden nach Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe der Beschäftigung zum Ende des Kalenderjahres aus der Krankenversicherungspflicht aus (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 SGB V). Das bisherige zusätzliche Erfordernis, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überschritten haben muss (sog. dreijährige Wartefrist), fällt zum Ende des Jahres 2010 weg. Damit wird die Rechtslage wiederhergestellt, die vor dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) bis zum 1. Februar 2007 gegolten hat.
[2] Die vorgenannten Regelungen zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern treten bereits zum 31. Dezember 2010 in Kraft. Damit scheiden diejenigen Personen, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze (des Jahres 2010) übersteigt, die aber zum Ende des Jahres 2010 die sog. dreijährige Wartefrist noch nicht erfüllen, bereits zum Jahresende 2010 aus der Versicherungspflicht aus.
1.2 Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit
[1] Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen, von Beginn der Beschäftigung an versicherungsfrei. Ob das regelmäßige Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist in einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartenden Einkommensverhältnisse festzustellen. Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören unverändert neben dem laufend gezahlten Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung des Arbeitnehmers, dessen Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit festzustellen ist, auch einmalig gezahlte Bezüge, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts nach ausdrücklicher Bestimmung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 SGB V unberücksichtigt.
[2] Für die Feststellung der für den jeweiligen Arbeitnehmer maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze ist nach wie vor danach zu differenzieren, ob dieser am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und gleichzeitig bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert war; in diesen Fällen gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V. In allen anderen Fällen ist die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V zu berücksichtigen. An der Fortgeltung dieser Differenzierung und an der Fortschreibung der für das jeweilige Kalenderjahr maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen hat sich insoweit nichts verändert.
[3] Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres nicht nur vorübergehend unterschritten (z. B. bei Herabsetzung der Arbeitszeit und daraus folgend einer Reduzierung des Arbeitsentgelts), endet die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V unmittelbar und nicht erst zum Ende des Kalenderjahres. Auch an dieser bislang bereits eintretenden Rechtsfolge hat sich nichts geändert.
1.3 Ausscheiden aus der Versicherungspflicht
[1] Besteht für den Arbeitnehmer zunächst Versicherungspflicht, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird, endet diese – im Falle der Entgelterhöhung – mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens, vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (§ 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V). Bei rückwirkender Erhöhung des Arbeitsentgelts endet die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist (§ 6 Abs. 4 Satz 3 SGB V).
[2] Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, deren Versicherungspflicht wegen Überschreitens der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze mit Ablauf des Kalenderjahres erlischt, wird nach § 190 Abs. 3 Satz 1 und...