Bemessungsgrundlage für die Beiträge bei Pflege eines Pflegebedürftigen der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI) im Umfang von mindestens 14 Stunden in der Woche ist ein Betrag von 26,6667 v. H. der Bezugsgröße (§ 166 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI).

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