Bemessungsgrundlage für die Beiträge bei Pflege eines Pflegebedürftigen der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI) ist ein Betrag von
- 80 v. H. der Bezugsgröße, wenn der Pflegebedürftige mindestens 28 Stunden in der Woche gepflegt wird (§ 166 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI),
- 60 v. H. der Bezugsgröße, wenn der Pflegebedürftige mindestens 21 Stunden in der Woche gepflegt wird (§ 166 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB VI) und
- 40 v. H. der Bezugsgröße, wenn der Pflegebedürftige mindestens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird (§ 166 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c SGB VI).
Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen