[1] Sofern die Pflegekasse aufgrund ihrer Feststellungen ihre Leistungspflicht nach § 28 Abs. 1 Nr. 10 SGB XI in Verb. mit § 44 SGB XI zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für eine Pflegeperson für gegeben hält, hat sie diese ohne vorherige Entscheidung des Rentenversicherungsträgers zu erfüllen. Die Pflegekasse unterrichtet die Pflegeperson (und ggf. die Beihilfestelle) über die Aufnahme der Beitragszahlung. Hierbei sind der Beginn der Beitragszahlung und die Höhe der Beiträge (beitragspflichtige Einnahmen) für einen vollen Kalendermonat anzugeben. Bei Additionspflege ist außerdem unter Angabe des ermittelten Einzelpflegeaufwands die daraus resultierende anteilige beitragspflichtige Einnahme zu benennen.

[2] Soweit die Pflegekasse ihre Leistungspflicht nicht für gegeben hält, hat sie dies der Pflegeperson mitzuteilen. Wird im Rahmen einer Additionspflege der Mindestpflegeaufwand nicht erreicht, ist der Pflegeperson außerdem die zeitliche Zusammensetzung des ermittelten Gesamtpflegeaufwands darzulegen. In der Mitteilung sollte ferner ein Hinweis darauf enthalten sein, dass Einwände durch konkrete Angaben bzw. Nachweise belegt sein müssen. Außerdem sollte darauf hingewiesen werden, dass bei Einwänden, die am Ermittlungsergebnis der Pflegekasse nichts ändern, der Fall zur Bescheiderteilung an den zuständigen Rentenversicherungsträger abgegeben wird.

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