[1] Die Absenkung der individuellen Belastungsgrenze für schwerwiegend chronisch Kranke auf 1 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt [akt.] ist an Voraussetzungen geknüpft. Hiervon betroffen sind Versicherte, die nach dem 1.4.1972 geboren sind und ab dem 1.1.2008 die Krebsfrüherkennungs- bzw. Gesundheitsuntersuchungen vor Eintritt ihrer chronischen Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben. Sofern diese Versicherten zukünftig die Voraussetzung der notwendigen Inanspruchnahme der Vorsorgeuntersuchungen nicht erfüllen, gilt die Belastungsgrenze von 2 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt ("Malus-Regelung"). Als "Ausnahme von der Ausnahme" ist vorgesehen, dass die 2-%-ige Belastungsgrenze wiederum keine Anwendung findet, wenn die vorgenannten Versicherten an einem für ihre Erkrankung bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen; in diesem Fall gilt für sie wieder die 1-%-ige Belastungsgrenze. [akt.] Die ChronRL sieht zu den in § 25 Abs. 1 SGB V genannten Gesundheitsuntersuchungen derzeit keine zwingende Inanspruchnahme vor.

[2] [akt.] Zusätzlich zu dem Nachweis des Fortbestehens der chronischen Erkrankung in Folgejahren ist als Voraussetzung für die Ausstellung der jährlichen Bescheinigung vorgesehen, dass der Arzt ein therapiegerechtes Verhalten des Versicherten feststellt. Auch hier sind Ausnahmeregelungen für den Fall der Unzumutbarkeit für den Versicherten vorgesehen. Das Nähere hat der Gemeinsame Bundesausschuss zu regeln.

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