[1] [Akt.] Nach § 39 Abs. 1 SGB V wird die Krankenhausbehandlung vollstationär, stationsäquivalent, teilstationär, vor- und nachstationär (§ 115a SGB V) sowie ambulant (§ 115b SGB V) erbracht. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung oder stationsäquivalente Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108 SGB V), wenn die Aufnahme oder die Behandlung im häuslichen Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann.

[2] In diesem Zusammenhang sind auch die Vorschriften der [akt.] §§ 107 und 109 SGB V zu beachten.

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