Zusammenfassung
Versicherte haben Anspruch auf eine vollstationäre, stationsäquivalente oder tagesstationäre Krankenhausbehandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn sie
- ärztlich verordnet wurde,
- nicht teilstationär, vor- und nachstationär oder ambulant behandelt werden können und
- der Krankenhausarzt die medizinische Notwendigkeit feststellte.
Die Krankenhausbehandlung kann auch teil-, vor- und nachstationär oder ambulant erfolgen. Sie umfasst alle Leistungen, die nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung des Versicherten im Krankenhaus notwendig sind. Versicherte nach Vollendung des 18. Lebensjahres zahlen als Zuzahlung 10 EUR pro Tag für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.
Sozialversicherung: Die Krankenhausbehandlung ist in § 39 SGB V geregelt. Aussagen zur Krankenhausbehandlung haben der Gemeinsame Bundesausschuss in der Krankenhauseinweisungs-Richtlinie (KE-RL) und die damaligen Spitzenverbände der Krankenkassen bzw. der GKV-Spitzenverband in den Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesundheits-Reformgesetzes (GR v. 9.12.1988), des GKV-Modernisierungsgesetzes (GR v. 26.11.2003) und des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (GR v. 18.6.2019-I) getroffen. Die Übergangspflege im Krankenhaus ist in § 39e SGB V geregelt.
1 Formen
1.1 Vollstationär
Die vollstationäre Krankenhausbehandlung bedeutet die Aufnahme in ein Krankenhaus – die Versicherten bleiben ununterbrochen Tag und Nacht im Krankenhaus.
1.2 Stationsäquivalent
Die stationsäquivalente Krankenhausbehandlung ist eine Behandlungsform für Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen im häuslichen Umfeld. Sie umfasst mit Inhalt, Flexibilität und Komplexität die Behandlungsansätze der vollstationären Behandlung, jedoch werden die Patienten durch mobile, fachärztlich geleitete und multiprofessionelle Behandlungsteams in der gewohnten Lebensumgebung versorgt. Diese Behandlungsteams bestehen aus Facharzt (z. B. für Psychiatrie und Psychotherapie), Psychologen, Spezialtherapeuten (z. B. Ergo- oder Physiotherapeuten, Sozialarbeitern) und Pflegefachkräften. Mit dieser Behandlungsform im häuslichen Umfeld werden Trennungen vermieden und familiäre Bindungen aufrechterhalten. Sie könnte nach Aufbau der Strukturen u. a. zur Behandlung von psychisch kranken Menschen, die Kinder zu versorgen haben, oder zur Behandlung von psychischen kranken Kinder/Jugendlichen geeignet sein. Bei Demenzerkrankung oder ähnlichen psychischen Erkrankungen könnte die stationsäquivalente Krankenhausbehandlung auch in einem Alten- oder Pflegeheim erfolgen.
1.3 Tagesstationär
Die tagesstationäre Behandlung ist mit Einwilligung der Patienten eine täglich mindestens 6-stündige ärztliche und pflegerische Behandlung im Krankenhaus ohne Übernachtung. Sie entspricht hinsichtlich der Inhalte, Flexibilität und Komplexität der Behandlung einer vollstationären Behandlung. Die Vergütung der tagesstationären Behandlung ist natürlich günstiger als eine vollstationäre Behandlung.
Die Versicherten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Fahrkosten; ausgenommen sind Rettungsfahrten zum Krankenhaus und Krankenfahrten, die während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die besondere Einrichtung eines Krankenkraftwagens bedürfen oder mit den Ausnahme-Indikationen zu ambulanten Behandlungen.
1.4 Teilstationär
Die Versicherten sind bei einer teilstationären Krankenhausbehandlung regelmäßig, aber nicht zeitlich durchgehend im Krankenhaus anwesend. Sie befinden sich z. B. tagsüber in der Klinik und schlafen nachts zu Hause (psychiatrische Patienten in einer Tagesklinik) oder sind nachts in der Klinik (z. B. Schlaflabor).
1.5 Vor-/Nachstationär
Die vorstationäre Behandlung ist die Behandlung ohne Unterkunft und Verpflegung, um die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten. Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens 3 Behandlungstage innerhalb von 5 Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt.
Die nachstationäre Behandlung ist ebenfalls eine Behandlung ohne Unterkunft und Verpflegung. Durch die nachstationäre Behandlung soll im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung der Behandlungserfolg gesichert bzw. gefestigt werden. Sie darf 7 Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten. Die Frist von 14 Tagen kann in medizinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden. Bei Organtransplantationen beträgt die Frist 3 Monate.
1.6 Ambulant
Die ambulante Krankenhausbehandlung im § 39 SGB V ist durch den Gesetzgeber auf ambulante Operationen beschränkt. Dies sind alle operativen Behandlungsmethoden, bei denen der Patient nicht stationär im Krankenhaus a...