Siehe § 18 SGB V

[Anm. d. Red.: Vgl. auch: GR v. 09.12.1992, Abschnitt 4; GR v. 18.03.2008]

[1] Die Vorschrift räumt den Krankenkassen das Ermessen ein, in bestimmten Fällen auch Kosten für eine [akt.] Behandlung außerhalb außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz zu übernehmen. Voraussetzung ist, dass eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung der Krankheit nur [akt.] außerhalb außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz möglich ist. Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn dem Grunde nach zwar eine Behandlung im Inland erfolgen kann, diese aber mangels entsprechender Kapazitäten und dadurch bedingter Wartezeiten nicht den medizinischen Erfordernissen entsprechend rechtzeitig möglich ist. Des Weiteren muss die Krankenkasse vor Behandlungsbeginn den Medizinischen Dienst einschalten. Sie kann von ihrem Ermessen zur Leistungsgewährung nur Gebrauch machen, wenn der Medizinische Dienst die Notwendigkeit der Behandlung [akt.] außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz festgestellt hat (§ 275 Abs. 2 Nr. 3 SGB V).

[2] Die Gestaltung als Ermessensleistung ermöglicht den Krankenkassen eine flexible Handhabung. Bei den Ermessenserwägungen sind auch die persönlichen Verhältnisse des Versicherten sowie seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. § 33 SGB I). Das Ermessen bezieht sich allerdings nicht auf die Zubilligung von Krankengeld; hat die Krankenkasse im Rahmen ihres Ermessens die ganze oder teilweise Übernahme der Kosten für die Sachleistungen zuerkannt, muss sie, sofern die besonderen Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld vorliegen, Krankengeld zahlen.

[3] Im Übrigen hat die Krankenkasse die Möglichkeit, bei [akt.] einer Behandlung außerhalb außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz neben den Kosten der medizinischen Behandlung weitere Kosten, auch für eine erforderliche Begleitperson, zu übernehmen. Dazu gehören z.B. Flug- und Transportkosten, Kosten der Gepäckbeförderung sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, ggf. auch für die Begleitperson sowie deren Verdienstausfall.

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