[1] Nach der gesetzlichen Vorgabe ist die Übernahme der Kosten auf längstens 6 Wochen im Kalenderjahr begrenzt [§ 18 Abs. 3 Satz 2 SGB V]. Dies bedeutet, dass die Krankenkasse vor Beginn des [akt.] Aufenthalts außerhalb der EU/des EWR/der Schweiz bei chronisch Kranken eine Übernahme der ggf. außerhalb der EU/des EWR/der Schweiz erforderlichen weiteren Behandlungskosten für einen Zeitraum von längstens 6 Wochen im Kalenderjahr zusichern kann. Durch die Anbindung des Zeitraums an das Kalenderjahr ist eine entsprechende Verlängerung des Berechtigungszeitraums möglich, wenn sich der [akt.] Aufenthalts außerhalb der EU/des EWR/der Schweiz von einem Kalenderjahr in das nächste erstreckt. Im Allgemeinen dürfte es sich bei den [akt.] außerhalb der EU/des EWR/der Schweiz zu erwartenden Leistungen um Kosten für spezielle, kontinuierlich erforderliche Behandlungsformen (wie etwa Dialysebehandlungen) handeln. Soweit Arzneimittel laufend benötigt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte für den im Gesetz vorgesehenen überschaubaren Zeitraum im Voraus mit diesen Mitteln versorgt wird.

[2] Die im Voraus zu treffende zeitliche Begrenzung der Kostenübernahme bezieht sich lediglich auf den beabsichtigten [akt.] Aufenthalts außerhalb der EU/des EWR/der Schweiz. Sofern z. B. wegen einer während des [akt.] Aufenthalts außerhalb der EU/des EWR/der Schweiz notwendig gewordenen Krankenhausbehandlung eine ursprünglich vorgesehene Rückkehr ins Inland nicht möglich ist, können Behandlungskosten auch nach Ablauf der 6-Wochen-Frist für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit übernommen werden.

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