1. Beschleunigung der Zusammenarbeit bei Verrechnungsersuchen

[1] § 87 Abs. 1 regelt die Beschleunigung der Zusammenarbeit der Leistungsträger für den Fall der Verrechnung. Die Voraussetzungen der Verrechnung bleiben von § 87 Abs. 1 unberührt. Sie ergeben sich aus § 52 SGB I in Verbindung mit § 51 SGB I.

[2] § 87 Abs. 1 kommt zur Anwendung, wenn der um Verrechnung ersuchte Leistungsträger das Verrechnungsersuchen nicht ablehnen darf, weil die Voraussetzungen der Verrechnung vorliegen. Die Vorschrift hat die Frist für die Auszahlung in Fällen von Verrechnungsersuchen mit Nachzahlungsbeträgen zum Inhalt. Steht der Verrechnungsbetrag noch nicht, der Nachzahlungsbetrag hingegen fest, darf der Leistungsträger vom Zugang des Verrechnungsersuchens an gerechnet, höchstens zwei Monate mit der Auszahlung der Nachzahlung an den Berechtigten warten. Die Vorschrift enthält keine Verpflichtung des um Verrechnung ersuchten Leistungsträgers, seine Leistung zurückzustellen. Es steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob er die 2-Monatsfrist ausschöpft. Eine Auszahlung vor dem Ablauf der 2-Monatsfrist kann z. B. in Betracht kommen, sofern ein Zinsanspruch gemäß § 44 SGB I entsteht, wenn der um Verrechnung ersuchte Träger zwei Monate mit der Auszahlung der Geldleistung warten würde.

[3] Kann der um Verrechnung ersuchende Träger seinen Anspruch der Höhe nach nicht innerhalb von zwei Monaten seit Zugang des Verrechnungsersuchens bestimmen, ist der Leistungsträger im Interesse des Versicherten zur Auszahlung der Nachzahlung verpflichtet.

[4] Mit dem Tatbestandsmerkmal "Nachzahlung" ist gemeint, daß dem Versicherten ein Anspruch auf eine Geldleistung für die Vergangenheit zusteht, die noch auszuzahlen ist. Der um Verrechnung ersuchte Leistungsträger muß leistungsbereit sein. Die Leistungsbereitschaft besteht vom Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes an. Geht das Verrechnungsersuchen ein, bevor der ersuchte Träger leistungsbereit ist, muß für den Beginn der 2-Monatsfrist der Eintritt der Leistungsbereitschaft maßgebend sein. Über diesen Zeitpunkt sollte der um Verrechnung ersuchende Träger unterrichtet werden.

[5] § 87 Abs. 1 Satz 2 sieht vor, daß der Teil der Nachzahlung, der nach Auffassung der Leistungsträger den Verrechnungsbetrag überschreitet, unverzüglich ausgezahlt werden muß. Damit setzt die Vorschrift voraus, daß der um Verrechnung ersuchende Träger in etwa die Höhe seines Anspruchs abschätzen kann.

2. Beschleunigung der Zusammenarbeit bei Anspruchsübergängen

[1] Durch § 87 Abs. 2 soll die Zusammenarbeit der Leistungsträger für die Fälle beschleunigt werden, in denen ein Nachzahlungsanspruch eines Versicherten auf einen anderen Leistungsträger übergegangen ist (vgl. z. B. § 290 LAG). Für die Erstattungsansprüche der Leistungsträger (vgl. z. B. §§ 102 bis 105) gilt die Vorschrift nicht, da es sich hier nicht um Anspruchsübergänge, sondern um eigenständige Erstattungsansprüche handelt.

[2] Kann der übergegangene Leistungsanspruch der Höhe nach nicht beziffert werden, hat der zur Leistung verpflichtete Träger längstens zwei Monate darauf zu warten, daß der neue Gläubiger angibt, welcher Betrag auf ihn übergegangen ist. § 87 Abs. 2 Satz 1 setzt voraus, daß der Anspruchsübergang sowohl dem eigentlich verpflichteten Leistungsträger als auch dem Träger, auf den der Anspruch übergegangen ist, bekannt ist.

[3] Bei dem Beginn der 2-Monatsfrist wird darauf abgestellt, wann die Auszahlung frühestens möglich ist, d. h. mit dem Tag der Feststellung des Beginns und der Höhe der Sozialleistung durch den Verwaltungsakt.

[4] Gemäß § 87 Abs. 2 Satz 2 hat die Auszahlung an den Berechtigten auch dem neuen Gläubiger gegenüber befreiende Wirkung, wenn die Höhe des übergegangenen Anspruchs nicht mitgeteilt wird. Für den Fall des Forderungsübergangs gilt ebenfalls der Grundsatz des § 87 Abs. 1 Satz 2, daß der dem verpflichteten Leistungsträger bekannte, den übergegangenen Anspruch übersteigende Teil des Nachzahlungsbetrages dem Berechtigten unverzüglich auszuzahlen ist.

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