[1] Geschädigte und Hinterbliebene erhalten umfangreiche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Maßgabe des § 63 SGB XIV. Die Teilhabeleistungen werden durch unterhaltssichernde Leistungen in Form des Übergangsgeldes und der Unterhaltsbeihilfe nach § 64 SGB XIV flankiert. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen den Regelungen des § 26a BVG. Das Übergangsgeld ist eine Entgeltersatzleistung, die das Ziel verfolgt, den Lebensunterhalt von Betroffenen und ihren Angehörigen in Zeiten sicherzustellen, in denen sie aufgrund ihrer Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben kein eigenes Einkommen haben. Wenn Geschädigte und Hinterbliebene vor dem Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erwerbstätig waren, erhalten sie anstelle des Übergangsgeldes eine Unterhaltsbeihilfe.
[2] § 64 Abs. 5 SGB XIV regelt durch den Verweis auf § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, dass auch im Sozialen Entschädigungsrecht in den Fällen, in denen der Schutz von Geschädigten oder Hinterbliebenen bei Krankheit oder Pflege während der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und zur Pflegeversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung erbracht werden können.
[3] Die unterhaltssichernden Leistungen während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören zwar grundsätzlich zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Anwendungsbereich des § 240 SGB V, diese Bewertung hat jedoch regelmäßig keine praktische Relevanz. Die betroffenen Personen sind im Regelfall in der GKV pflichtversichert. Auf Grund der [akt.] seit dem 1.1.2024 geltenden Neuregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V sind Teilnehmer an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben grundsätzlich auch dann nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V versicherungspflichtig, wenn diese Maßnahmen nach dem SGB XIV erbracht werden; ausgenommen sind die Vertrauensschutzsachverhalte i.S.d. § 151 SGB XIV. Nach § 251 Abs. 1 SGB V trägt in diesen Fällen der zuständige Rehabilitationsträger, vorliegend also der Träger der Sozialen Entschädigung, die Beiträge. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 [i.V.m. Satz 1] SGB XI besteht zudem eine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung trägt nach § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in entsprechender Anwendung von § 251 Abs. 1 SGB V der Träger der Sozialen Entschädigung. Vor diesem Hintergrund wird davon Abstand genommen, die Bewertung dieser Leistungen in den Einnahmenkatalog aufzunehmen.
[4] Im Hinblick auf die regelmäßig bestehende Versicherungspflicht in der GKV wird auch auf die beitragsrechtliche Bewertung von ergänzenden Leistungen aus dem Katalog des § 64 Abs. 1 SGB XIV (Reisekosten nach § 73 SGB IX und Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 74 SGB IX) verzichtet, zumal es sich hierbei dem Grunde nach um die Erstattung der Aufwendungen handelt. Keine praktische Relevanz dürften auch die Regelungen über die Erstattung von Aufwendungen für die Alterssicherung haben (§ 64 Abs. 1 SGB XIV).