[1] § 175 Abs. 6 SGB V beinhaltet einen gesetzgeberischen Auftrag an den GKV-Spitzenverband zur Festlegung eines einheitlichen Verfahrens und von Vordrucken für die Meldungen und Mitgliedsbescheinigungen bei Umsetzung des § 175 SGB V.

[2] Soweit in diesem Zusammenhang die Inhalte der Meldungen auf der Seite der zur Meldung verpflichteten Stellen anlässlich der Ausübung des Krankenkassenwahlrechts angesprochen sind, besteht hierzu kein Regelungsbedarf. Vielmehr gelten die Bestimmungen der DEÜV.

[3] Dagegen bedarf es zur Organisation des Verfahrens des Krank enkassenwechsels auf der Seite der Krankenkassen einer einheitlichen Gestaltung der gesetzlich vorgesehenen Mitgliedsbescheinigungen und Kündigungsbestätigungen. Daher legt der GKV-Spitzenverband in Erfüllung seiner Verpflichtung nach § 175 Abs. 6 SGB V folgende Vordrucke fest:

[4] Der verbindliche Charakter der Vordrucke bezieht sich auf ihre Mindestinhalte. Dieser verbindliche Charakter schließt jedoch einen gewissen gestalterischen Spielraum der Krankenkassen nicht aus, sofern das Grundkonzept sowie die festgeschriebenen Mindestinhalte erhalten bleiben.

[5] Als Identifikationsmerkmal ist in den Vordrucken stets eine einheitliche Krankenversichertennummer nach § 290 SGB V zu verwenden.

[6] Zur Verfahrenssicherheit sind Mitgliedsbescheinigungen stets auszustellen, also auch in den Sonderfällen, in denen das Wahlrecht vom Arbeitgeber wahrgenommen wird oder in denen im Nachhinein von einem Sozialversicherungsträger Feststellungen über die rückwirkende Anmeldung zur Versicherung getroffen werden, denn die Mitgliedsbescheinigungen gehören nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 BVV zu den Entgeltunterlagen.

[1] [Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]
[2] [Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]
[3] [Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

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