[1] Steuerfreie Aufwandsentschädigungen einschließlich der in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen gehören nicht zum Arbeitsentgelt und bleiben daher auch bei der Ermittlung des Gesamteinkommens unberücksichtigt (vgl. Ziffer 2.3.1). Sie sind daher bei der Prognose des regelmäßigen Arbeitsentgelts in dem Umfang in Abzug zu bringen, in dem sie in der Summe Dementsprechend sind
- Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt 2.400,00 Euro EUR im Kalenderjahr nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) sowie
- Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 720 EUR im Kalenderjahr nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) unter den dort näher genannten Voraussetzungen
dem Arbeitsentgelt als Teil des Gesamteinkommens nicht zuzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Steuerfreibetrag pro rata, also anteilig auf einen bestimmten Zeitablauf bezogen (z. B. monatlich 200 EUR bzw. 60 EUR), oder en bloc ausgeschöpft wird. Soweit der Arbeitnehmer die Freibeträge im laufenden Kalenderjahr bereits anderweitig in Anspruch genommen hat bzw. in Anspruch nimmt, muss er dies anzeigen. In diesem Fall kann der kalenderjährliche steuerfreie Höchstbetrag von 2.400 EUR bzw. 720 EUR nicht oder nur entsprechend reduziert ausgeschöpft werden. Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG und die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG können auch zusammen in einer Beschäftigung berücksichtigt werden, wenn unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden.
[2] Die Art der Berücksichtigung steuerfreier Aufwandsentschädigungen bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts als Teil des Gesamteinkommens entspricht der Art der Berücksichtigung bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zur (versicherungsrechtlichen) Prüfung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Der für das Arbeitgeberverfahren beschriebenen Verfahrensweise, dass im Falle der Berücksichtigung des Steuerfreibetrages en bloc eine beitrags- und meldepflichtige Beschäftigung erst vorliegt, wenn dieser ausgeschöpft ist, kommt bei der Feststellung des Gesamteinkommens zum Zwecke der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung keine Bedeutung zu.
Beispiel 9:
Der Ehepartner eines Mitglieds übt für die Zeit vom 1.5. bis zum 30.9. eine nebenberufliche Beschäftigung als Übungsleiter gegen ein mtl. Arbeitsentgelt von 800,00 EUR aus. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG sind erfüllt. Der Arbeitgeber behandelt das Arbeitsentgelt in den ersten 3 Monaten im Rahmen der en bloc-Betrachtung des Jahressteuerfreibetrages in Höhe von 2.400 EUR steuerfrei.
Das anrechenbare regelmäßige Gesamteinkommen beträgt mtl. 320,00 EUR (800 EUR x 5 – 2.400 EUR) : 5
Ergebnis:
Das regelmäßige Gesamteinkommen übersteigt die für geringfügig Beschäftigte maßgebende Einkommensgrenze von 450 EUR (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Teilsatz 4 SGB V) nicht. Die Familienversicherung ist möglich. Dem Umstand, dass die geringfügige Beschäftigung erst nach Ausschöpfung des Steuerfreibetrages ab dem 4. Monat (1.8.) vom Arbeitgeber zu melden ist und auch erst von diesem Zeitpunkt an Beitragspflichten entstehen, kommt bei der Feststellung des regelmäßigen Gesamteinkommens keine Bedeutung zu.