[1] Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ist während der Zeit einer stationären Mitaufnahme i.S.d. § 45 Abs. 1a SGB V nach § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ausgeschlossen, da Arbeitslose in dieser Zeit den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit). Im Unterschied zu der nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes ([korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V) ist in § 146 Abs. 2 SGB III keine Leistungsfortzahlung für die Zeiten vorgesehen, in denen Arbeitslose nach § 11 Abs. 3 SGB V bei stationärer Behandlung ihres Kindes aus medizinischen Gründen als Begleitperson mitaufgenommen werden.

[2] Insofern hat ein Elternteil[1], welcher Arbeitslosengeld bezieht und aus medizinischen Gründen als Begleitperson während einer stationären Behandlung seines versicherten Kindes mitaufgenommen werden muss, einen Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (siehe Abschnitt 4.2 "[korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V").

[3] Arbeitslose, die i.S.d. § 45 Abs. 1a SGB V stationär mit aufgenommen werden, haben die Agentur für Arbeit über die Begleitung und deren voraussichtliche Dauer zu informieren.

[1] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).

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